Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

175 
Namen der Unterstützten zu ordnen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen 
und in einen Umschlag zu verpacken, auf welchem die Gesammtzahl der Zähl— 
karten zu bemerken ist. 
5. 
Die vorschriftsmäßigen Einträge in die „Nachweisung“ können erst nach 
Jahresschluß und nach erfolgter Legung der Rechnung über den Armenauf- 
wand erfolgen. Es ist erforderlich, daß diese Rechnungslegung so schleunig als 
möglich bewirkt werde. Auch empfiehlt es sich dringend, daß das Material 
zu den Einträgen in die „Nachweisung“ thunlichst schon während des Jahres 
1885 durch Notirungen über die betreffenden Ausgaben gesammelt werde. 
6. 
Spätestens bis zum 15. Februar 1886 sind die Zählkarten und Nach- 
weisungen fertig zu stellen und an den zuständigen Großherzoglichen Bezirks- 
direktor einzusenden. 
Ortsarmenverbände, bei welchen im Laufe des Jahres 1885 Unter- 
stützungen aus öffentlichen Armenmitteln nicht vorgekommen sein sollten, haben 
ein Exemplar einer Zählkarte und einer Nachweisung, mit einem guer durch- 
geschrieben „Vacat“ ausgefüllt, einzureichen. 
7. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die eingehenden Zählkarten 
und Nachweisungen einer Prüfung zu unterwerfen, bemerkte Mängel und Un- 
richtigkeiten ergänzen und berichtigen zu lassen und sodann das gesammte 
Material, nach Amtsgerichtsbezirken geordnet, bis zum 15. März 1886 an 
das unterzeichnete Staats-Ministerium einzusenden. 
8. 
Die von dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu 
Weimar, welchem die Zusammenstellung des Materials übertragen ist, bei der 
weiteren Bearbeitung etwa wahrgenommenen Mängel werden von demselben 
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren oder nach Befinden den Gemeindevor- 
ständen unmittelbar mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster 
Beschleunigung abzustellen. 
Weimar, den 20. September 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
29#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.