Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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a) ausdrücklich als Vorschüsse gewährte Beihülfen, 
b) die Befreiung von öffentlichen Lasten (Steuern) und die Befreiung der 
Kinder vom Schulgeld, 
c) die Gewährung von Suppen aus öffentlichen Suppenanstalten, 
d) Beihülfen durch die kirchliche Armenpflege, sowie Unterstützungen durch 
Privatpersonen oder Privatvereine, und zwar diese Unterstützungen auch 
dann nicht, wenn sie dem Unterstützten durch Vermittelung eines Armen- 
verbandes verabreicht werden. 
B. Zur Ausfüllung der Zählkarten (A). 
§ 2. 
Personen, welche durch Ausfüllung einer Zählkarte nachzuweisen sind. 
Es sind alle Personen durch Ausfüllung je einer Zählkarte als unterstützt 
nachzuweisen, welche im Laufe des Jahres 1885 eine öffentliche Armennnter- 
stützung (§ 1) irgend welcher Art erhalten haben, also auch diejenigen, deren 
Unterstützung bereits vor dem 1. Januar 1885 begonnen, aber im Jahr 1885 
fortgesetzt wurde. Wurde an eine Person mehrmals oder von verschiedenen 
Armenverbänden eine Unterstützung gegeben, so ist dieselbe gleichwohl nur ein- 
mal in der Uebersicht aufzuführen. 
Ausgeschlossen von der Erhebung sind Personen, welchen lediglich die 
unter § 1 lit. a bis d bezeichneten Beihülfen gewährt wurden, sowie diejenigen 
Durchreisenden, welche nur mit Zehr= oder Reisegeld oder Nachtquartier ver- 
sehen wurden oder nur das am Orte etwa eingeführte Ortsgeschenk erhielten. 
Gemeindebedienstete, z. B. Nachtwächter, Leichenfrauen r2c., welche in einem 
Ortsarmenhause freie Wohnung genießen, sind nicht als Unterstützte anzusehen. 
83. 
Armenverbände, welche diese Personen nachzuweisen haben. 
Jeder Unterstützte ist von demjenigen Ortsarmenverbande zu zählen, welcher 
die Unterstützung an ihn selbst oder seinen Versorger oder Pfleger oder an die 
Anstalt, in welcher er sich befindet, unmittelbar verabfolgt oder gesandt hat, 
gleichviel, wo der Unterstützte sich aufhält, ob die Verabfolgung aus den 
Mitteln des eigenen oder eines fremden Armenverbandes in dessen Auftrag 
geschah, welcher öffentlichen Armenkasse die Ausgabe definitiv zur Last fällt 
und ob dieselbe von anderer Seite ersetzt wird.
	        
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