Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Dahin gehören: 
a) alle Unterstützungen in baarem Gelde oder in Naturalien, welche seitens 
d) 
des Armenverbandes an die in den Zählkarten aufgeführten Unter- 
stützten, deren Versorger oder Pfleger, oder an die Anstalt, in welcher 
sie untergebracht sind, unmittelbar verabfolgt oder gesandt sind, gleich— 
viel, ob die Verabfolgung aus den Mitteln des eigenen oder eines 
fremden Armenverbandes geschah, welchem Armenverbande die Ausgabe 
schließlich zur Last fällt und ob dieselbe von anderer Seite ersetzt ist 
oder wird; ferner die Kosten der Armen-Krankenpflege und -Begräbrnisse, 
von Suppen aus öffentlichen Suppenanstalten, von Zehr- und Reise— 
geld an Reisende 2c. (obgleich die Empfänger der Suppen und des 
Zehr= und Reisegeldes als unterstützte Personen nicht gezählt werden, 
vergl. oben § 2 Akbsatz 2). 
Wenn bei Anstalten, welche sowohl Selbstzahler, als auch Arme 
aufnehmen, die dem Armenverbande durch die letzteren erwachsenen Kosten 
nicht speziell nachgewiesen werden können, so sind sie nach Verhältniß 
zu berechnen und anzusetzen. 
Ausgaben für Rohmaterial zur Verarbeitung durch Unterstützte und für 
Arbeitslohn an dieselben, jedoch nach Abzug des Erlöses aus dem Ver- 
kauf der Arbeiten und der Nachlässe von Armen. 
Sonstige Ausgaben zu Zwecken der Armenpflege, wie z. B. die Kosten 
der allgemeinen Verwaltung und Rechnungsführung, die Unterhaltungs- 
kosten für Anstalten des Armenverbandes, insbesondere auch der auf 
Stiftungen beruhenden, die dafür zu entrichtenden Grund= und Ge- 
bändestenern, die Zinsen für angeliehene Kapitalien, jedoch nach Abzug 
der Zinsen von etwaigem Kapitalvermögen u. s. w. 
Die Kosten etwaiger Neubauten, besonderer Aufwand bei Reorganisation 
der Armeupflege und andere derartige außerordentliche Ausgaben sind 
bei I, 2 nachzuweisen. 
In den Ausgaben nicht nachzuweisen sind dagegen solche Unterstützungen, 
welche ausdrücklich vorschußweise gewährt wurden, sowie solche Posten, welche 
lediglich zum Zweck der Abrechnung oder zur Kontrole in den Rechnungen 
geführt werden, wie zurückgezahlte Kapitalanleihen und ausgeliehene Kapitalien, 
Rechnungsvorschüsse aus früheren Jahren, auf das folgende Jahr zu über- 
tragende Kassenbestände und Ueberschüsse des Rechnungsjahres, als unbeibring- 
lich zum Abgang geschriebene Einnahmeposten u. s. w. 
1884 30
	        
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