Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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88. 
Einzahlungen und Erstattungen (Nr. II der Nachweisung). 
Durch die Einträge unter Nr. II der Nachweisung sollen die nöthigen 
Daten gegeben werden, um die Zahl der von den Armenverbänden aus 
eigenen Mitteln unterstützten Personen, sowie die von ihnen aus eigenen 
Mitteln zu Zwecken der Armeupflege gemachten Aufwendungen zu ermitteln. 
Zu diesem Zwecke sind alle Personen, für deren Unterstützung Zahlungen 
an andere Armenverbände geleistet bezw. von anderen Armenverbänden einge- 
gangen sind, oder für welche Erstattungen gewährter Unterstützungen statt- 
gefunden haben, bei Nr. II 1 und 2 nachzuweisen, und zwar jede solche Person, 
auch wenn mehrere derartige Zahlungen für sie erfolgt sind, von jedem bethei- 
ligten Armenverbande nur einmal. Dabei handelt es sich immer nur um 
die selbstunterstützten Personen, nicht um die mitunterstützten, welche vielmehr 
in diesen Spalten ganz außer Ansatz bleiben. 
Ferner sind Zahlungen an andere Armenverbände zum Zwecke der un- 
mittelbaren Verabfolgung seitens derselben an die zu Unterstützenden oder deren 
Vertreter, sowie Erstattungen an andere Armenverbände für seitens derselben 
geleistete Ausgaben lediglich bei Nr. II 1, also nicht bei Nr. II 2 aufzuführen; 
diesen Ausgaben gegenüber sind die von anderen Armenverbänden empfangenen 
Zahlungen zur Verabfolgung an Arme, sowie von anderen Armenverbänden oder 
sonst empfangene Rückerstattungen geleisteter Ausgaben bei Nr. II 2 a bis d 
in Einnahme nachzuweisen. 
Die Zahl der von dem Armenverbande aus eigenen Mitteln unter- 
stützten Personen (Selbstunterstützte) muß sich ergeben, wenn man die Zahl der 
ausgefüllten Zählkarten und die in die „Nachweisung“ bei Nr. 11 1 ein- 
getragene Zahl der Unterstützten addirt und von der Summe die in der 
„Nachweisung“ bei Nr. II 24 angegebene Zahl der Unterstützten abzieht. 
Entsprechend ergeben sich die für die Armenpflege aus eigenen Mitteln 
aufgewandten Beträge aus einer Addition der Zahlen, welche in der „Nach- 
weisung“ bei Nr. 1 3 und bei Nr. II 1 eingetragen sind und einer Subtraktion 
der Zahlen bei Nr. II 24 von jener Summe. Vorstehendes gilt sowohl für 
die Ortsarmenverbände, als auch für den Landarmenverband. 
89. 
Armen-Streitsachen (Nr. III der Nachweisung). 
Als Armen-Streitsachen sind nur solche aufzuführen, welche aus der 
Armenpflege selbst entspringen, nicht aber solche aus der Vermögensverwaltung,
	        
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