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88.
Einzahlungen und Erstattungen (Nr. II der Nachweisung).
Durch die Einträge unter Nr. II der Nachweisung sollen die nöthigen
Daten gegeben werden, um die Zahl der von den Armenverbänden aus
eigenen Mitteln unterstützten Personen, sowie die von ihnen aus eigenen
Mitteln zu Zwecken der Armeupflege gemachten Aufwendungen zu ermitteln.
Zu diesem Zwecke sind alle Personen, für deren Unterstützung Zahlungen
an andere Armenverbände geleistet bezw. von anderen Armenverbänden einge-
gangen sind, oder für welche Erstattungen gewährter Unterstützungen statt-
gefunden haben, bei Nr. II 1 und 2 nachzuweisen, und zwar jede solche Person,
auch wenn mehrere derartige Zahlungen für sie erfolgt sind, von jedem bethei-
ligten Armenverbande nur einmal. Dabei handelt es sich immer nur um
die selbstunterstützten Personen, nicht um die mitunterstützten, welche vielmehr
in diesen Spalten ganz außer Ansatz bleiben.
Ferner sind Zahlungen an andere Armenverbände zum Zwecke der un-
mittelbaren Verabfolgung seitens derselben an die zu Unterstützenden oder deren
Vertreter, sowie Erstattungen an andere Armenverbände für seitens derselben
geleistete Ausgaben lediglich bei Nr. II 1, also nicht bei Nr. II 2 aufzuführen;
diesen Ausgaben gegenüber sind die von anderen Armenverbänden empfangenen
Zahlungen zur Verabfolgung an Arme, sowie von anderen Armenverbänden oder
sonst empfangene Rückerstattungen geleisteter Ausgaben bei Nr. II 2 a bis d
in Einnahme nachzuweisen.
Die Zahl der von dem Armenverbande aus eigenen Mitteln unter-
stützten Personen (Selbstunterstützte) muß sich ergeben, wenn man die Zahl der
ausgefüllten Zählkarten und die in die „Nachweisung“ bei Nr. 11 1 ein-
getragene Zahl der Unterstützten addirt und von der Summe die in der
„Nachweisung“ bei Nr. II 24 angegebene Zahl der Unterstützten abzieht.
Entsprechend ergeben sich die für die Armenpflege aus eigenen Mitteln
aufgewandten Beträge aus einer Addition der Zahlen, welche in der „Nach-
weisung“ bei Nr. 1 3 und bei Nr. II 1 eingetragen sind und einer Subtraktion
der Zahlen bei Nr. II 24 von jener Summe. Vorstehendes gilt sowohl für
die Ortsarmenverbände, als auch für den Landarmenverband.
89.
Armen-Streitsachen (Nr. III der Nachweisung).
Als Armen-Streitsachen sind nur solche aufzuführen, welche aus der
Armenpflege selbst entspringen, nicht aber solche aus der Vermögensverwaltung,