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Festsetzung, sowie zu Abänderungen dieses Statuts ist die nach Gehör des
Bezirks-Ausschusses zu ertheilende Genehmigung Unseres Staatsministeriums
erforderlich.
So lange als nicht durch Statut abweichende Bestimmungen beschlossen
worden, sind die Geschäfte des Verbandes in jedem Falle von einem Aus—
schusse zu führen, welcher von der Versammlung der Kör-Verbands-Mitglieder
in einem Wahlgange mit relativer Stimmenmehrheit zu wählen ist und nach
Beschluß der Versammlung aus drei oder fünf Personen zu bestehen hat.
Die Wahl des Ausschusses ist alle drei Jahre zu erneuern, und ist an
Stelle von Mitgliedern desselben, welche in der Zwischenzeit durch Tod oder
aus einem anderen Grunde ansgeschieden sind, eine Neuwahl durch eine zu
diesem Behufe einzuberufende Versammlung vorzunehmen.
Hinsichtlich der Art der Berufung der im gegenwärtigen Paragraphen
gedachten Versammlung und der Abstimmung in derselben finden die Bestim—
mungen des § 1 entsprechende Anwendung.
§ 3.
Der Ausschuß hat aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden zu wählen
und entscheidet unter sich mit Stimmenmehrheit.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Ausschusses gehört es ins-
besondere, soweit nicht in dem Statut etwas Anderes bestimmt ist:
a) den Verband nach Außen zu vertreten,
b) die nach den Verhältnissen für den Kör-Verband erforderliche Zahl von
Zuchtstieren festzustellen,
) mit einzelnen Mitgliedern des Kör-Verbandes wegen Beschaffung und
Haltung der erforderlichen Zuchtstiere Verträge abzuschließen,
d) soweit auf diesem Wege das vorhandene Bedürfniß nicht gedeckt werden
kann, den Ankauf geeigneter Zuchtstiere für Rechnung des Kör-Ver-
bandes zu besorgen und wegen der Art der Unterhaltung derselben
Veranstaltungen zu treffen,
e) über die Erhebung eines Deckgeldes und beziehungsweise über die
Höhe desselben Beschluß zu fassen,
1) zur Bestreitung des entstehenden Aufwandes, soweit erforderlich, Bei-
träge der Mitglieder des Kör-Verbandes auszuschreiben, welche nach
der Zahl der betreffenden, alljährlich im Monat Jannuar durch ein
nach Analogie der Vorschriften in § 1 abzuschließendes Verzeichniß
neu festzustellenden Kühe und Kalben zu bemessen sind,