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wirthen, welche nicht gleichzeitig auch Mitglieder einer Kör-Kommission sein
dürfen.
Die Kör-Revisions-Kommission entscheidet endgültig mit Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9.
Die nach Maßgabe der §§ 7 und 8 geschehene Wahl darf Seitens der
Gewählten nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden, über welche der Be-
zirks-Ausschuß entscheidet.
Bei fernerer Weigerung steht dem Bezirks-Ausschuß die Befugniß zu,
den Widerstrebenden zur Annahme der Wahl und Ausübung der durch solche
ihm übertragenen Funktion durch erforderlichen Falles zu wiederholende Geld-
strafen im Betrage von 5 bis 20 Mk. anzuhalten.
8 10.
Auf Antrag der Besitzer von Zuchtstieren hat die Prüfung der Taug—
lichkeit der letzteren zur Zucht auch außerhalb bestehender Kör-Verbände zu
erfolgen.
§ 11.
Die vom Bezirks-Ausschuß gewählten Mitglieder der Kör= und der Kör-
Revisions-Kommission erhalten Diäten und Reisekosten in der von Unserem
Staats-Ministerium festzusetzenden Höhe und zwar, insoweit die Thätigkeit der-
selben gegenüber den Kör-Verbänden in Frage kommt, aus der Staatskasse,
im Falle des § 10 dagegen von den Betheiligten.
Wird die Entscheidung der Kör-Kommission von der Kör-Revisions-Kom-
mission bestätigt, so fallen die erwachsenen Kosten in allen Fällen dem Antrag-
steller zur Last.
Die von den Betheiligten zu zahlenden Kosten können erforderlichen Falles
durch den Bezirksdirektor gleich den bei demselben erwachsenden Sporteln nach
Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879 beigetrieben werden.
III. Anterstützungen und Prämien.
§ 12.
Behufs Förderung der Rindviehzucht können an die nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes gebildeten Kör-Verbände Unterstützungen zu
dem entstehenden Aufwande, insbesondere zu den Kosten des Ankaufs geeigneter