Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Statut 
der 
Vensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer 
im Großherzogthum Sachsen. 
§ 1. 
Berechtigung zur Mitgliedschaft. 
Zur Theilnahme an der mit den Rechten einer milden Stiftung be- 
stehenden allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schul- 
lehrer im Großherzogthum Sachsen sind berechtigt und verpflichtet die sämmt- 
lichen definitiv angestellten Schullehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, 
einschließlich solcher Konfessionsschulen, denen die Theilnahme an der Anstalt 
für ihre Lehrer von der obersten Schulbehörde besonders verliehen wird. 
Ausgeschlossen bleiben die Lehrer, deren Hinterbliebene die Pensionen der 
Witwen und Weisen verstorbener Staatsdiener gesetzlich zu beanspruchen haben. 
8 2. 
Aufnahme der Mitglieder. 
Eine besondere Aufnahme in die Anstalt findet nicht statt. Vielmehr 
nimmt die Mitgliedschaft für jeden Theilhaber von selbst mit dem Tage der 
Ausfertigung des Anstellungs-Dekrets ihren Aufang. 
83. 
Verlust der Mitgliedschaft. 
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Ansprüche an die 
Anstalt erlöschen mit dem Tage, an welchem das Mitglied im Disziplinar— 
wege oder in Folge einer gerichtlichen Untersuchung seines Amtes entlassen 
oder entsetzt wird, sowie mit dem Tage, an welchem das Mitglied freiwillig 
aus dem Schuldienste im Großherzogthum ausscheidet oder in eine solche Lehrer— 
stellung eintritt, vermöge welcher die Hinterbliebenen die Pensionen der Witwen 
und Waisen verstorbener Staatsdiener nach dem Gesetz darüber zu beanspruchen 
haben. In diesen Fällen geht das Mitglied seiner Ansprüche an die 
Pensions-Anstalt sowie der geleisteten Antrittsgelder und Beiträge (vgl. 8 5) 
verlustig. 
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