Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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tionen Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen über 
die entsprechenden Kompetenzen der bei der Abschätzung von Flurschäden 
Nr. 8 litt. a und c der am 11. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 239) 
Allerhöchst genehmigten Abänderungen der Instruktion vom 2. September 
1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht in Frieden vom 13. Februar 1875 gewährt." 
Weimar, den 27. November 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
/12) II. Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft an Stelle des Kaufmanns Franz Schmidt zu Weimar, bisherigen 
Haupt-Agenten derselben, der Hofmusikus Romano Ebert daselbst, zum Haupt- 
Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. März 1882 (Regierungs-Blatt 
Seite 17) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. Januar 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[13] III. Als Zusatz zu § 6 der Instruktion für die Standesbeamten des 
Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 (Regierungs-Blatt Seite 474), 
wie derselbe nach dem durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Juni 1876 
(Regierungs-Blatt Seite 110 flg.) erlassenen Nachtrage lautet, wird hiermit 
Folgendes bestimmt: 
Reicht der Raum einer Seite oder eines Blattes im Standesregister 
nicht aus, um einen erforderlichen Nachtragsvermerk am Rande ein- 
zutragen, so kann zu dieser Eintragung die nächstfolgende Seite im 
Register verwendet werden, vorausgesetzt, daß auf dieser nicht bereits 
eine Eintragung stattgefunden hat. Die Seite, auf welche der Nachtrags- 
vermerk eingetragen wird, ist sodann mit der gleichen Nummer zu ver-
	        
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