Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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J97. Die in der einen oder andern Weise zur Tilgung gebrachten Obligationen werden vom Ver- 
waltungsrathe in Gegenwart eines vereideten Protokollführers vernichtet. 
Den drei hohen Grossherzoglich und Herzoglich Sächs. Staatsregierungen von Weimar, Meiningen und 
Coburg-Gotha wird alljährlich ein Nachweis über die planmässig fortschreitende Tilgung gelietert. 
Die Nummern derjenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und 
nicht rechtzeilig zur Einlösung eingereicht werden, werden von der Direction wäührend der auf den Fälligkeits- 
tag lolgenden 10 Kalenderjahre alljährlich im Monat September einmal öflentlich (6 9) bekannt gemacht. 
Werden sie dem ungeachtet in dieser Frist nicht zur Einlösung eingereicht, so erlischt ein jeder Anspruch 
aus denselben. 
Die also verfallenen Nummern sind mit dieser Angabe öllentlich (6 9) bekannt zu machen. 
§ 9. Die nach §8 3, 5, 8 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und Aufrufe erfolgen im 
Deutschen Reichsanzeiger, in der Weimarschen Zeitung, in den Regierungsbläüttern von Meiningen und Coburg 
und in der Berliner Börsenzeitung. 
Der Direktion bleibt vorbehallen, an Stelle des einen oder andern dieser Blätter, bezüglich neben den- 
selben, andere treten zu lassen, welche in den übrigen bekannt zu machen sind. 
38 10. Würde eine zu Verlust gegangene Prioritäts-Obligation gerichtlich für kraftlos erklärt, so wird 
an deren Stelle eine andere gleichen Nennwerths unter neuer, an die letztausgegebene sich anschliessende 
Nummer ausgereicht. 
5 11. Bevor die Zinsen und die planmässig ausgeloosten Obligationen des gegenwärtigen Anlehns be- 
Zzahlt, bezüglich der entsprechende Betrag zurückgestellt ist, darf eine Dividende an die Aktionäre nicht ver- 
theilt werden. 
# 12. Die Inhaber der gegenwärtigen Prioritäts-Obligationen haben für Kapital und Zinsen vor et- 
waigen späteren Prioritäts-Anlehen ein unbedingtes Vorrecht. 
Sollte die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft einzelne Theile ihrer Bahn veräussern, so ist der Erlös zu 
ausserordentlicher Tilgung des gegenwärtigen Anlehns zu verwenden bezüglich zurückzustellen. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht auf etwaige künflige Erweiterungen des 
FGegenwürtigen Balimnetzes. Meiningen, den 1. Junuar 1884. 
Direceion #end Ferialrtengsrathk der Ferra-Zisenbahn-Gesellschaft. 
(einc) (drel gedruckto Unterschrisften) 
Zinseiste 1 1. Juli 1884. 1. Zinsabschnite 1. Juli 1884. 1 
zur Werra-Eisenbahn Prioritäts-Obligation : zur Werra-Eisenbahn-Prioritäts-Obligation 
Abtheilung *t# * Abtheilung Xñ 5 
Deom Innabor werdon Im Zulro 1893 nach zusronr awdunntgen. *2? NMark 
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““*“* : z Jeskae2 a0 ahre z 5 — Llns werden dem Inhaber hlegegen am 1. Juli 6 
EZnslolsto erlischt mit dem 31. Decombor 1894, sowie mit der 2 kboi unsoror Ilauptkasse, bel Mondelsscohn & Co. fu 
Ausloosung oder Kündigung obigor Oblligution. 8 2 Borln, Herner in Leipzig, Frankfurt am hlaln und an den 
# honst bekannt zu machenden Zahlstellon gezahlt. ß6— 
Meiningen, Ten 7. Janl#ar 744. S Meiningen, den 1. Jan##ar 7342. 5 
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(facalmilirto Untersehrift) (sact imilirte Untorschrift) · 
Couponbuch Selte 1 Couponbuch Selte 1 
(27] V. In dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 11 Seite 56 ist 
ein Nachtrag zu der in den Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 8. Mai und 18. Juni 1883 — Regierungs-Blatt Seite 65 
und 68 — erwähnten Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen der 
Gerichtsverfassung und des Civilproceßverfahrens in Rußland veröffentlicht, 
auf den hierdurch aufmerksam gemacht wird. 
Weimar, den 16. März 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justzz. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. K. Brüger. 
1884 6“
	        
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