Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Regierungs-latt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eisenach. 
  
  
Nummer 24. Weimar. 27. Oktober 1885. 
Inhalt: Miniserial- Bekannimachung, betreffend Schema zu dem von den O#ssoligeibehärden zu führenden Unfall- 
uer vß (5 52 des Unsallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884), 125. — Reichsgesetzblatt, 
eich 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(93) Nachdem von Seiten des Reichsversicherungsamtes der Entwurf eines 
Schemas zu dem von den Ortspolizeibehörden zu führenden Unfallverzeichniß 
(5§52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) aufgestellt und anher 
mitgetheilt worden ist, werden die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums 
hierdurch angewiesen, das gedachte Verzeichniß nach Maßgabe dieses Schemas 
in der nachfolgenden Fassung und unter Beachtung der demselben beispielsweise 
beigegebenen Ausfüllung aufzustellen, auch bei Führung desselben die vorgedruckten 
Bemerkungen gehörig zu beachten. 
Weimar, den 19. Oktober 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Gro 
Anfallverzeichniß. 
(§52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 
Jur Beachtung. 
1. In das Unfallverzeichniß sind alle Unfälle einzutragen, welche auf Grund 
des § 51 des Unfallversicherungsgesetzes zur Anzeige gelangen. 
1885 27
	        
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