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2. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist vom
1. Januar 1885 ab ein Reservefonds zu bilden, welcher die Bezeichnung
„gesetzlicher Reservefonds“ führt; in denselben ist von dem jährlichen
nach Bestreitung der in § 18 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Ausgaben sich her-
ausstellenden Reingewinne der 20. Theil so lange einzustellen, als der Reserve-
fonds den zehnten Theil des Aktienkapitals nicht überschreitet.
3. Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist der statutarische
Reservefonds bestimmt. In denuselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen.
und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Dividenden, die Zinsen des Re-
servefonds selbst, die Hälfte des 4 Prozent des gesammten Grundkapitals
übersteigenden Reinertrags bis zu 1 Prozent des Grundkapitals alljährlich so
lange abzuführen, bis der Reservefonds 5 Prozent des Aunlagekapitals er-
reicht hat.
818.
Der von der Betriebseröffnung an aus dem Unternehmen aufkommende
Reinertrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:
1. Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-,
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten,
2. der in § 17 Abs. 1 gedachte Betrag zum Erneuerungsfonds,
3. die in § 17 Abs. 2 und 3 gedachten Beiträge
a) zu dem gesetzlichen Reservefonds,
b) zu dem statutarischen Reservefonds
bestritten.
4. Der demnächst verbleibende Jahresüberschuß bildet den Reinertrag,
welcher als Dividende auf sämmtliche Aktien vertheilt wird.
Die betheiligten Regierungen haben für die ersten 12 Jahre, vom Be-
ginne des Baues an gerechnet, auf Dividende für die Staatsaktien, insoweit
als es nöthig ist, um für die Privataktien eine Dividende von 4 Prozent zu
gewähren, verzichtet.
§ 19.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung
der Bilanz des betreffenden Betriebjahres.