Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Verwaltung der Sparkasse. 
8 14. 
Die Leitung, Beaufsichtigung bezüglich Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar— 
kasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. Derselbe repräsentirt in allen gerichtlichen wie 
außergerichtlichen Angelegenheiten die Sparkasse dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten 
durch seine schriftlichen Erklärungen für die Sparkasse begründet werden. 
Dieser Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungs- 
fällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch 
den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche der Vor- 
stand in doppelter Anzahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungirt haben, aus und werden dafür zwei andere gewählt. Die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. 
Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden 
haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden andern nur 
Stellvertreter sind. Die Ersteren werden für ihre Mühewaltung honorirt. Das Honorar be- 
stimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung und das hiesige Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 15. 
Alle Darlehnsaufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche 
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. Hinsichtlich der Prüfung der Schuldurkunden gilt auch § 13, Schlußsatz. 
8 16. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldung bezüglich der mit überreichten Urkunden (§ 15) 
hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern mitzutheilen und darüber mit denselben, 
sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu fassen, 
wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, 
die Sache an den Gemeinderath zur ordentlicheu Entscheidung zu überweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschuß- 
mitglieder zu erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, wenn auch nur drei Mitglieder 
erschienen sind. 
Da der Kassirer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich 
bekannt sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungsausschusses, jedoch 
ohne Stimmrecht, zuzuziehen. . 
817. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar-
	        
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