e) die Länge des Radstandes;
f) das Datum der letzten Revision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im § 17 vorgeschriebenen
periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gele-
genheit, insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von
Wagenachsen einer ernenten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung
zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung
erleichtern.
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung
der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden
Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen
der §§ 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen
übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Be-
stimmungen werden hierdurch nicht berührt.
§* 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge missen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, ver-
mittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Be-
schädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
820.
Stationsnamen und Uhren.
(!) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer
geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise
angebracht sein.
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechen-
den (Orts= oder Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß.
Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu
demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.