43
Landesbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Einzelfalle
zulässig.
Die Anwendung der in der Signalordnung für die Ein- und Ausfahrt
vorgeschriebenen Signale im Innern der Bahnhöfe und Haltestellen zur Ab-
schließung einzelner Geleisgruppen ist gestattet.
Anmerkung: Wo eine Ablenkung vom durchgehenden Geleise durch optische Signale nicht
kenntlich zu machen ist, finden einflügelige Ausfahrtstelegraphen Anwendung.
15. In angemessener Entfernung vor dem Abschlußtelegraphen ist auf
Erfordern der Aufsichtsbehörde ein Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll
aus einer, um eine Achse drehbaren runden Scheibe, mit welcher eine Laterne
verbunden ist, bestehen.
Zeigt der Abschlußtelegraph das Signal
„Einfahrt ist gesperrt"“,
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe und bei Dunkelheit die in
derselben befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt.
Das Signal am Abschlußtelegraphen
„Einfahrt ist frei“"
wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt
oder parallel zur Bahnlinie steht, und die Laterne bei Dunkelheit weißes Licht
zeigt. Demgemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende Abhängigkeit
von der Stellung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen.
c) Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt
gegeben:
C. Ein zur Ein= oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten.
bei Tage: bei Dunkelheit:
Rechtsseitiger Telegraphen= Rothes Licht der Signal-
arm des Perrontelegraphen laterne des Perrontelegraphen.
wagerecht gestellt.
1886 7