Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -- Weimar = Eise nach.
Nummer 12. Weimar. 31. Mai 1887.
Inhalt: Ministerial- — benrestend den Bezug von Gebühren der Grohherzoglichen Staatsbaubcamten
ste Arbeiten in Privatangelegenheiten= zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in
Anspruch genommen werden, Seite 165.
Ministerial-Bekanntmachung.
[46) Auf dem Grunde der 8§ 127 und 154 des Gesetzes über die Kosten
in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 (Regierungs-Blatt
Seite 11) verordnen wir über den Bezug von Gebühren der Groß-
herzoglichen Staatsbaubeamten für Arbeiten in Privatange-
legenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde heran-
gezogen oder in Anspruch genommen werden, unter Aufhebung
unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1884, Regierungs-Blatt Seite 149
bis 15 1, für die Betheiligten zur Nachachtung das Folgende:
J.
Nach der Dienstvorschrift für die Großherzoglichen Staatsbaubeamten
ist denselben nicht gestattet, Privatarbeiten, wozu auch Arbeiten für politische
Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, öffentliche Stiftungen und andere
öffentliche Anstalten, ingleichen für Zusammenlegungs-Genossenschaften gehören,
ohne zuvor eingeholte Genehmigung ihrer Dienstbehörde zu übernehmen.
Den Großherzoglichen Staatsbaubeamten wird auch fernerhin die im
einzelnen Falle von ihnen bei der zuständigen Dienstbehörde — bei den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektoren von den Großherzoglichen Landbaumeistern und
den sonst deuselben unterstellten Baubeamten; bei dem Großherzoglichen Staats-
Ministerum, Departement der Finanzen, von den übrigen Staatsbaubeamten —
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