Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -- Weimar = Eise nach. 
Nummer 12. Weimar. 31. Mai 1887. 
Inhalt: Ministerial- — benrestend den Bezug von Gebühren der Grohherzoglichen Staatsbaubcamten 
ste Arbeiten in Privatangelegenheiten= zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in 
Anspruch genommen werden, Seite 165. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[46) Auf dem Grunde der 8§ 127 und 154 des Gesetzes über die Kosten 
in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 (Regierungs-Blatt 
Seite 11) verordnen wir über den Bezug von Gebühren der Groß- 
herzoglichen Staatsbaubeamten für Arbeiten in Privatange- 
legenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde heran- 
gezogen oder in Anspruch genommen werden, unter Aufhebung 
unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1884, Regierungs-Blatt Seite 149 
bis 15 1, für die Betheiligten zur Nachachtung das Folgende: 
J. 
Nach der Dienstvorschrift für die Großherzoglichen Staatsbaubeamten 
ist denselben nicht gestattet, Privatarbeiten, wozu auch Arbeiten für politische 
Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, öffentliche Stiftungen und andere 
öffentliche Anstalten, ingleichen für Zusammenlegungs-Genossenschaften gehören, 
ohne zuvor eingeholte Genehmigung ihrer Dienstbehörde zu übernehmen. 
Den Großherzoglichen Staatsbaubeamten wird auch fernerhin die im 
einzelnen Falle von ihnen bei der zuständigen Dienstbehörde — bei den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektoren von den Großherzoglichen Landbaumeistern und 
den sonst deuselben unterstellten Baubeamten; bei dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerum, Departement der Finanzen, von den übrigen Staatsbaubeamten — 
1887 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.