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Bekanntmachung.
[I7] Des unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung und
Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder
der landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an
sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf
Grund des §7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1879 zu dem Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz
den Großherzoglichen Landgerichtsdirektor Andrege als Kommissar
und für den Fall der Verhinderung
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Dr. Hildebrandt als regelmäßigen
Stellvertreter desselben
bestellt.
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen,
daß eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt gemacht
werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im weiteren Geschäftsjahr
die obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist.
Weimar, den 30. Dezember 1886.
Das Mäsidium des Großherzogl. Sächs. Landgerichts.
Dr. Fries.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.