Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Bekanntmachung.

[I7]  Des  unterzeichnete  Präsidium  hat  für  die  erstinstanzliche  Behandlung  und
Entscheidung  derjenigen  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder
  der  landesherrlichen  Familie,  welche  nach  Bestimmung  der  Gesetze  an
sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen  würden,  auf
Grund  des  §7  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1879  zu  dem  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz

den  Großherzoglichen  Landgerichtsdirektor  Andrege  als  Kommissar
und  für  den  Fall  der  Verhinderung

den  Großherzoglichen  Landgerichtsrath  Dr.  Hildebrandt  als  regelmäßigen

  Stellvertreter  desselben
bestellt.

Wir  bringen  solches  zur  allgemeinen  Kenntniß  unter  dem  Hinzufügen,
daß  eine  etwaige  spätere  Aenderung  in  den  Personen  besonders  bekannt  gemacht
  werden  wird,  außerdem  aber  anzunehmen  ist,  daß  im  weiteren  Geschäftsjahr
  die  obige  Bestellung  ebenfalls  erfolgt  ist.

Weimar,  den  30.  Dezember  1886.

Das  Mäsidium  des  Großherzogl.  Sächs.  Landgerichts.
Dr.  Fries.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.