Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht 
mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen. 
8 12. 
Wenn die Kommission über die der Entschädigung zu Grunde zu legende 
Werthsumme oder über den Werth der dem Besitzer verbleibenden Theile eines 
getödteten Thieres (8 59 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes) nicht zur Ein- 
stimmigkeit gelangt, zieht sie aus den einzelnen Werthschätzungen der Mit— 
glieder das Mittel. 
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den 
Mitgliedern zu unterschreibende Urkunde aufzunehmen. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§ 11 dieses Gesetzes) an 
der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und von einer 
neu zusammengesetzten Kommission von Neuem zu finden. 
Diese Vernichtung und Wiederholung einer Schätzung kann nur binnen 
einer Woche ausschließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung der Schätzung an 
die Betheiligten an gerechnet, von einem Betheiligten oder einem Kommissions- 
mitgliede oder von der Ortspolizeibehörde bei dem Bezirksdirektor beantragt 
werden. 
§ 13. 
Die Ortspolizeibehörde hat zunächst in jedem ihr zur Anzeige kommenden 
Falle unter Vernehmung der Betheiligten zu erörtern, ob einer derjenigen 
Fälle vorliegt, in welchen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, eine 
Entschädigung überhaupt nicht gewährt wird. 
Liegen hierbei gleich von vornherein die in § 61 Ziffer 1 oder 2, § 62 
Ziffer 2 oder 3, oder § 63 Ziffer 3 des Reichsgesetzes bezeichneten Fälle 
zweifellos vor, so bedarf es nur der Erbringung dessen in dem Bericht der 
Ortspolizeibehörde an den Bezirksdirektor, und es kann die Bildung einer 
Kommission und die weitere Untersuchung des getödteten Thieres unterbleiben. 
In allen anderen Fällen muß der Krankheitszustand des Thieres, rück- 
sichtlich der Entschädigungsleistung, in folgender Weise endgiltig festgestellt werden. 
814. 
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorheriger Oeffnung 
des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes,
	        
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