Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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durch den in die Kommission ernannten Thierarzt im Beisein der beiden Schieds- 
männer. Auch der Besitzer des Thieres darf dabei gegenwärtig sein und einen 
approbirten Thierarzt, jedoch auf eigene Kosten, dazu mitbringen (§ 16 des 
Reichsgesetzes). Die daran sich schließenden Kommissions-Verhandlungen finden 
unter Leitung der Ortspolizeibehörde statt. 
Der amtlich bestellte Thierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen, 
welche Krankheit des Thieres durch den Gesammtbefund festgestellt ist, und ob 
dadurch ein Entschädigungsanspruch an die Staatskasse oder an eine der Ver- 
bandskassen gesetzlich begründet ist oder nicht. 
Dieses Gutachten hat er den oben benannten Personen, soweit sie bei 
der Untersuchung Zeugen gewesen und noch gegenwärtig sind, mitzutheilen und 
es steht dem Thierbesitzer wie auch den Schiedsmännern frei, eine abweichende 
Asicht, jedoch nur mit Begründung, zu Protokoll zu geben. 
§ 15. 
Die Ortspolizeibehörde berichtet ungesäumt an den Bezirksdirektor und 
sendet dabei die von ihr angestellten Erörterungen, bezüglich die Protokolle über 
die Untersuchung und die Schätzung mit ein. 
§5 16. 
Hat gegen die gutachtliche Erklärung des amtlich bestellten Thierarztes 
14 dieses Gesetzes) eine Erinnerung stattgefunden, so legt der Bezirksdirektor 
zunächst die Akten dem Staats-Ministerium vor, und dieses veranlaßt nach Maß- 
gabe von § 6 dieses Gesetzes die Abgabe eines Obergutachteus, dessen Kosten, 
wenn die Einwendung von Seiten des Besitzers des Thieres erfolgt, aber für 
gänzlich unbegründet erachtet worden ist, der Besitzer des Thieres zu tragen 
hat; in anderen Fällen werden den Betheiligten Kosten für das Obergutachten 
nicht zugerechnet. 
Durch das Obergutachten oder, wenn ein solches nicht einzuholen gewesen, 
durch das Gutachten des amtlich bestellten Thierarztes wird der Krankheits- 
zustand des getödteten Thieres in Bezug auf die Entschädigungsfrage endgiltig 
festgestellt. 
§ 17. 
Findet der Bezirksdirektor Lücken oder Mängel in den angestellten Er- 
örterungen oder Verstöße im Verfahren gegen gesetzliche Vorschriften, so sorgt
	        
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