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er von Amtswegen für Ergänzung der ersteren oder für Beseitigung der letzteren
durch Wiederholung der betreffenden Maßnahmen mittels Anweisung an die
Ortspolizeibehörde; Ergänzungen kann er auch unmittelbar vornehmen.
Sobald die Sache spruchreif ist, entscheidet der Bezirksdirektor auf dem
Grunde der Akten und gesetzlichen Vorschriften, ob eine Entschädigung zu leisten
ist, in welcher Höhe, unter welchen Anrechnungen und von welcher Kasse —
ob von der Staats= oder von einer der Verbandskassen — und eröffnet dies
den Betheiligten durch die Ortspolizeibehörde.
Insoweit bei der Entscheidung der gemeine Werth eines Thieres oder der
Werth der dem Besitzer desselben zur Verfügung verbleibenden Theile in
Betracht kommen, ist das Ergebniß der von der Kommission vorgenommenen
Schätzung (8 12) maßgebend.
Nur wenn die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, sendet der Bezirks-
direktor seine Entscheidung nebst den Akten an das Staats-Ministerium ein und
beantragt die Einweisung in die Hauptstaatskasse.
8 18.
Ist von dem Bezirksdirektor die Gewährung einer Entschädigung aus einem
der in § 61 Ziffer 2, 3, § 63 Ziffer 1—3 des Reichsgesetzes bezeichneten
Gründe versagt worden, so steht dem betheiligten Thierbesitzer das Recht zu,
gegen diese Entscheidung Berufung an das Staats-Ministerium einzuwenden.
Von diesen Fällen abgesehen findet gegen die Entscheidung des Bezirks-
direktors lediglich eine dem betheiligten Thierbesitzer zustehende Nichtigkeits-
beschwerde an das Staats-Ministerium aus dem Grunde statt, weil der
Bezirksdirektor durch seine Entscheidung gegen Vorschriften des Reichs= oder
Landesgesetzes verstoßen habe.
Beide vorbezeichnete Rechtsmittel sind bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen vierzehntägiger Frist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei der
Ortspolizeibehörde einzulegen, durch deren Vermittelung die Eröffnung erfolgt ist.
Das Staats-Ministerium entscheidet, erforderlichen Falles nach weiterer
Sacherörterung, endgiltig oder weist die Angelegenheit zur wiederholten erst-
instanzlichen Behandlung zurück.
Die Beschreitung des Rechtsweges findet wegen der vorstehend geordneten
Entschädigungsleistung nicht statt.