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§ 19.
Ist die Versagung einer Entschädigung wegen eines Mangels des gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt, welcher dem betheiligten Thierbesitzer nicht
oder nicht allein zur Last zu legen ist, so steht auf Nachsuchen der in § 38
geordneten Vertretung der Verbandskassen die Entschließung darüber zu, ob
und in welchem Umfange aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung aus der
Verbandskasse zu gewähren sei.
Lautet die Entschließung auf Gewährung einer Entschädigung, so bedarf
dieselbe der Bestätigung des Staats-Ministeriums.
III. Kosten des Verfahrens.
8 20.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die, auf Re-
quisition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen
besondere Kosten erwachsen sind, sind dieselben aus der Staatskasse zu bezahlen.
§ 21.
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Be-
aufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten
Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen
17 des Reichsgesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind, in Er-
mangelung gütlicher Einigung, von dem Bezirksdirektor festzusetzen.
Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese
Kosten solidarisch. Die Kostenbeitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren.
Soweit in Betreff der hiernach Gemeinden des Großherzogthums zur Last
fallenden Kosten der durch beamtete Thierärzte geführten Beaufsichtigung der
Viehmärkte den letzteren gegenüber besondere Festsetzungen bestehen, hat es
bei denselben zu bewenden.
§ 22.
Die Gemeinden haben dagegen
a) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in
ihrem Bezirk zu verwendende Schutzmannschaft auf ihre Kosten zu stellen.
1889 18.