Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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b) Denselben fallen ferner zur Last die Kosten derjenigen Einrichtungen, 
welche zur wirksamen Durchführung der Orts- oder Feldmarksperre in 
ihrem Bezirk vorgeschrieben werden. 
0) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche 
Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die 
Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so hat die Gemeinde des 
Seuchenortes die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hilfsmannschaft 
und die dazu erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen. 
d) Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem 
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der- 
selben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume — 
worüber bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Besitzer und dem 
Gemeindevorstand der Bezirksdirektor endgiltig entscheidet — so ist ein 
solcher Raum von der Gemeinde des Seuchenortes ohne Vergütung zu 
überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichtungen zu versehen. 
8 23. 
Wenn die in § 22 lit. a und b dieses Gesetzes bezeichneten Schutz- 
maßregeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen (522 
des Reichsgesetzes), so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser 
Maßregeln gemeinsam aufzubringen. " 
Findet eine Einigung zwischen den Gemeinden nicht statt, so hat der 
Bezirksdirektor die Vertheilung zu bestimmen. 
8 24. 
Alle in den §§ 20, 21 und 22 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch 
die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen, der Polizeibehörde 
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen- 
thümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur 
Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, 
Gehöft, Weide) sich die Thiere befinden, Dem Begleiter derselben und, soweit 
die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegen- 
ständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber 
derselben.
	        
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