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b) Denselben fallen ferner zur Last die Kosten derjenigen Einrichtungen,
welche zur wirksamen Durchführung der Orts- oder Feldmarksperre in
ihrem Bezirk vorgeschrieben werden.
0) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschädliche
Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die
Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so hat die Gemeinde des
Seuchenortes die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hilfsmannschaft
und die dazu erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen.
d) Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der-
selben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume —
worüber bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Besitzer und dem
Gemeindevorstand der Bezirksdirektor endgiltig entscheidet — so ist ein
solcher Raum von der Gemeinde des Seuchenortes ohne Vergütung zu
überweisen und mit den nöthigen Schutzvorrichtungen zu versehen.
8 23.
Wenn die in § 22 lit. a und b dieses Gesetzes bezeichneten Schutz-
maßregeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen (522
des Reichsgesetzes), so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser
Maßregeln gemeinsam aufzubringen. "
Findet eine Einigung zwischen den Gemeinden nicht statt, so hat der
Bezirksdirektor die Vertheilung zu bestimmen.
8 24.
Alle in den §§ 20, 21 und 22 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch
die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen, der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen-
thümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur
Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall,
Gehöft, Weide) sich die Thiere befinden, Dem Begleiter derselben und, soweit
die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegen-
ständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber
derselben.