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Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege des Ver—
waltungszwangsverfahrens beigetrieben werden.
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der
genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen.
§ 25.
Zur Feststellung der nach §§ 20—24 dieses Gesetzes aufgewendeten Kosten
ist der Bezirksdirektor zuständig; gegen seine Entscheidung findet nur noch, auf
Beschwerde eines dabei Betheiligten, binnen vierzehntägiger ausschließlicher Frist
vom Tage der Eröffnung an, ein bei der die Entscheidung bekannt gebenden
Behörde einzulegender Rekurs an das Staats-Ministerium statt, letzteres ent-
scheidet dann endgiltig.
IV. Verbandskassen der Viehbesitzer, Bildung derselben und Entschädigungs-
leistungen daraus.
§ 26.
Die nach § 7 dieses Gesetzes zu gewährende Entschädigung wird — in-
soweit nicht ein die Entschädigungsleistung nach dem Reichsgesetze oder diesem
Landesgesetze überhaupt ausschließender Grund vorliegt — in der nach §59
des Reichsgesetzes zu bemessenden Höhe an den dazu Berechtigten (§ 60 des
Reichsgesetzes) geleistet und nach folgenden Grundsätzen aufgebracht.
§ 27.
Zur Bestreitung der in Fällen der Rotzkrankheit zu leistenden Entschädi-
gung und zur Bestreitung aller aus der Verwaltung der betreffenden Verbands-
lasse entstehenden Kosten wird für sämmtliche im Großherzogthum vorhandenen
Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den
Besitzern derselben nach Bedürfniß eine Abgabe erhoben.
Die einfache Abgabe beträgt für jedes der genannten Thiere bis auf Wei-
teres (vergl. § 29 dieses Gesetzes) jährlich 20 Pfennige.
§ 28.
Zur Bestreitung der in Fällen der Lungenseuche zu leistenden Entschädi-
gung und zur Bestreitung aller mit der Verwaltung der betreffenden Ver-
bandskasse entstehenden Kosten — einschließlich derer für Rückversicherungs-
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