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Medizin in dem ihm überwiesenen Bezirke (Arzt-Bezirke), insoweit diese Ge—
schäfte nicht dem Landgerichtsarzt (siehe unten unter b Absatz 2) zugewiesen sind.
Auch liegt im Mangel eines dazu besonders angestellten Arztes dem Be-
zirksarzt die unentgeltliche Behandlung armer Leidenden, namentlich
auch der Pfleglinge der Waisenanstalt, innerhalb seines Bezirks ob. Im
Uebrigen ist derselbe verpflichtet, insoweit nicht wirkliche Hindernisse obwalten,
Jedermann innerhalb seines Bezirks auf Ersuchen gegen entsprechende Ent-
schädigung den erforderlichen ärztlichen Beistand zu leisten.
Ferner hat der Bezirksarzt in Angelegenheiten der medizinischen Polizei
den Anträgen der Ortspolizeibehörden zu entsprechen. Welche Angelegenheiten.
als solche der medizinischen Polizei anzusehen sind, wird Unser Staats-Mini-
sterium bestimmen.
Endlich hat sich der Bezirksarzt, wenn Gefahr auf dem Verzuge steht,
bis zur Ankunft des herbeizurufenden Bezirksthierarztes oder eines anderen
Thierarztes der Untersuchung und Beurtheilung veterinärpolizeilicher Fälle zu
unterziehen. «
b) In den Städten Weimar und Eisenach sind für die diese Städte
mit umfassenden Arztbezirke je ein erster und ein zweiter Bezirksarzt au—
gestellt.
Dem ersten Bezirksarzt liegen die Geschäfte des Bezirksarztes (siehe oben
unter a) ob, soweit solche nicht dem zweiten Bezirksarzt ausdrücklich über-
tragen sind.
Der erste Bezirksarzt ist insbesondere auch Landgerichtsarzt und hat
als solcher in allen bei dem Landgericht vorkommenden gerichtlich= medizinischen
Geschäften innerhalb des ganzen betreffenden Landgerichtsbezirks thätig zu
sein und insbesondere alle gerichtsärztlichen Leichenöffnungen zu besorgen. Bei
Ausführung der letzteren innerhalb der Arztbezirke Weimar und Eisenach
hat der zweite Bezirksarzt, in den übrigen Arztbezirken der Bezirksarzt als
zweiter Gerichtsarzt mitzuwirken.
Unbeschadet dieser Bestimmungen können jedoch in landgerichtlichen An-
gelegenheiten auch andere Bezirksärzte zur Vornahme gerichtlich medizinischer
Untersuchungen innerhalb ihrer bezüglichen Bezirke, sowie zur Abgabe des-
fallsiger Gutachten veranlaßt werden. ·
o)Demzweitethezirksarztichimar—bezüglichquisenach—
liegt, abgesehen von der vorstehend bereits erwähnten Mitwirkung bei gericht—