Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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der nothwendigen Auslagen auch Verrichtungsgebühren aus der Gemeindekasse 
zu beanspruchen. z 
In § 3 Zeile 4 und 5 der Medizinal-Ordnung ist anstatt der Worte: 
„die Amtsphysiker, die Amtswundärzte, die Bezirks-Geburtshelfer oder die 
Landthierärzte“ zu setzen: „Die Bezirks= bezüglich Landgerichtsärzte oder die 
Bezirks-Thierärzte." 
Ferner ist im §5 Zeile 2 und im § 6 Zeile 1 der Medizinal-Ordnung 
anstatt des Wortes: „Amtsphysikus“ jedesmal „Bezirksarzt“ zu setzen. 
C. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehenden Bestimmungen in Kraft 
treten, wird von Unserem Staats-Ministerium bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 15. Mai 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(511 I. Unter Bezugnahme auf §50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 9. Mai d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 173 — hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 22. Mai 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Slevogt.
	        
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