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der nothwendigen Auslagen auch Verrichtungsgebühren aus der Gemeindekasse
zu beanspruchen. z
In § 3 Zeile 4 und 5 der Medizinal-Ordnung ist anstatt der Worte:
„die Amtsphysiker, die Amtswundärzte, die Bezirks-Geburtshelfer oder die
Landthierärzte“ zu setzen: „Die Bezirks= bezüglich Landgerichtsärzte oder die
Bezirks-Thierärzte."
Ferner ist im §5 Zeile 2 und im § 6 Zeile 1 der Medizinal-Ordnung
anstatt des Wortes: „Amtsphysikus“ jedesmal „Bezirksarzt“ zu setzen.
C.
Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehenden Bestimmungen in Kraft
treten, wird von Unserem Staats-Ministerium bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 15. Mai 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(511 I. Unter Bezugnahme auf §50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 9. Mai d. J., betreffend Abänderungen der Post-
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 173 — hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. Mai 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Slevogt.