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Sendungen, welche von Großherzoglichen Staatsbehörden und von einzelnen,
solche Behörden vertretenden Beamten frankirt nach Orten innerhalb des
Deutschen Reiches abgesendet werden, demnach auch auf alle porto—
pflichtigen Sendungen Großherzoglicher Behörden in Prozeß= und Untersuchungs-
sachen, sowie in Stener-, Kostenerlaß- und Stundungssachen.
Zu den in die Bauschsumme eingeschlossenen Porto= und Gebührenbeträgen
gehören außer den Beträgen für gewöhnliche Briefe und für Packete ohne Werth-
angabe auch die Beträge für Werthbriefe, sowie für Packete mit Werthangabe,
für Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Einschreibesendungen, Postanwei-
sungen, Postnachnahmesendungen, Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen
und für Briefe mit Zustellungsurkunde sowie für Rücksendung der letztern,
ferner die Porto= und Gebührenbeträge für Briefsendungen an Empfänger
im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, die Nebengebühr für von den
Landbriefträgern entgegengenommene, zur Weiterbeförderung mit der Post be-
stimmte frankirte Sendungen, ingleichen die Porto= und Gebührenbeträge für
Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalten zu
Weimar, Eisenach, Apolda und Jena, wogegen die Porto= und Gebühren-
beträge für Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke anderer Aufgabe-
Postanstalten von der Aversionirung aunsgeschlossen sind.
II. In die Bauschsumme für Porto= und Gebührenbeträge sind nicht
eingeschlossen
a) die Postbestellgebühren für das Abtragen der dienstlichen, an Großherzog-=
liche Staatsbehörden u. s. w. gerichteten Packet= und Geld= beziglich
Werthsendungen einschließlich der auf Postanweisungen eingezahlten Baar-
beträge im Orts= und Landbestellbezirke der Postanstalten, da rücksicht-
lich dieser Gebühren eine besondere Uebereinkunft getroffen worden ist;
(vergl. Ziffer III.)
die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, zur
Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung
selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt
abgesendet werden soll; die Nebengebühr ist in diesem Falle vom Ab-
sender baar zu entrichten;
das Eilbestellgeld, welches, dafern dasselbe nicht vom Empfänger ein-
gezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten ist;
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