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d) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftrags-
briefe eingezogenen und dem Auftragsgeber zu übersendenden Beträge.
III. Die Uebereinkunft mit dem Kaiserlichen Reichspostamte wegen Fest-
stellung einer gesonderten Banschsumme im Betreff der Postbestellgebühren
für das Abtragen der Packet- und Geld= bezüglich Werthsendungen, mit Ein-
schluß der auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge — soweit dergleichen
überhaupt zu erheben sind — ist auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres
erneuert worden:
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse
durch Zahlung der Bauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren
zu befreien, ohne Unterschied, ob dieselben endgiltig der Staatskasse zur Last
fallen, oder von derselben, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten
sind. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgebühren:
a) auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden
und Beamte bis herab zu den untern Organen der Staatsverwaltung,
z. B. Ortssteuereinnehmer, Katasterführer, Steueraufseher, Gendarmen,
Forstaufseher, Chausseeaufseher und dergleichen, ohne Unterschied, ob die
Sendungen Dienst= oder Parteisachen betreffen;
auf diejenigen dienstlichen Sendungen an andere öffentliche
Behörden, z. B. Kirchen-, Schul-, Gemeinde- und Stiftungs-Behörden
und an die solche Behörden vertretenden Beamten, welche mit der Be-
zeichnung: „Frei laut Aversum Nr. 15“ und mit Angabe der absendenden
Behörde oder des absendenden Beamten versehen sind;
unter die Befreiung fallen alle unter 1 und 2 bezeichneten Behörden
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben, und außer-
halb des Großherzogthums die im Herzogthume Sachsen Meiningen ihren
Sitz habende Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen nebst
den in den angrenzenden Meiningischen Ortschaften wohnenden Großher=
zoglichen Forstaufsehern, und zwar ohne Unterschied, ob die Orte zum
Bestellbezirke einer Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt, oder
eines anderen Oberpostdirektionsbezirks der Kaiserlichen Postverwaltung
gehören;
4) die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Landbestellgebühren,
auf letztere auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt.
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