Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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d) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftrags- 
briefe eingezogenen und dem Auftragsgeber zu übersendenden Beträge. 
III. Die Uebereinkunft mit dem Kaiserlichen Reichspostamte wegen Fest- 
stellung einer gesonderten Banschsumme im Betreff der Postbestellgebühren 
für das Abtragen der Packet- und Geld= bezüglich Werthsendungen, mit Ein- 
schluß der auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge — soweit dergleichen 
überhaupt zu erheben sind — ist auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres 
erneuert worden: 
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse 
durch Zahlung der Bauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren 
zu befreien, ohne Unterschied, ob dieselben endgiltig der Staatskasse zur Last 
fallen, oder von derselben, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten 
sind. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgebühren: 
a) auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden 
und Beamte bis herab zu den untern Organen der Staatsverwaltung, 
z. B. Ortssteuereinnehmer, Katasterführer, Steueraufseher, Gendarmen, 
Forstaufseher, Chausseeaufseher und dergleichen, ohne Unterschied, ob die 
Sendungen Dienst= oder Parteisachen betreffen; 
auf diejenigen dienstlichen Sendungen an andere öffentliche 
Behörden, z. B. Kirchen-, Schul-, Gemeinde- und Stiftungs-Behörden 
und an die solche Behörden vertretenden Beamten, welche mit der Be- 
zeichnung: „Frei laut Aversum Nr. 15“ und mit Angabe der absendenden 
Behörde oder des absendenden Beamten versehen sind; 
unter die Befreiung fallen alle unter 1 und 2 bezeichneten Behörden 
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben, und außer- 
halb des Großherzogthums die im Herzogthume Sachsen Meiningen ihren 
Sitz habende Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen nebst 
den in den angrenzenden Meiningischen Ortschaften wohnenden Großher= 
zoglichen Forstaufsehern, und zwar ohne Unterschied, ob die Orte zum 
Bestellbezirke einer Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt, oder 
eines anderen Oberpostdirektionsbezirks der Kaiserlichen Postverwaltung 
gehören; 
4) die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Landbestellgebühren, 
auf letztere auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt. 
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