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IV. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht:
a) auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus andern als Groß=
herzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht auf
Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und
der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena, und nicht auf Sen-
dungen an die dem Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaft-
lichen Behörden (Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau ver-
einigter Thüringischer Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen
an die Großherzoglichen Spezialkommissionen für Ablösungen und Grund-
stückszusammenlegungen, auch nicht auf Sendungen an Standesbeamte;
b) auf Sendungen an Beamte in deren Privatangelegenheiten;
) auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld.
V. Sofern und soweit Behörden und Beamte Packet= 2c. Sendungen
bisher von der Kaiserlichen Postanstalt haben abholen lassen, hat es hierbei
auch künftig zu bewenden.
VI. Soweit Parteisachen in Frage kommen, sind die in das Bauschal-
verhältniß eingeschlossenen Porto= und Gebührenbeträge für abgehende Sen-
dungen stets beim Abgang der portopflichtigen Sendung, ingleichen die in
das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Bestellgebühren für ankommende
Sendungen nach Maßgabe der Posttaxbestimmungen (Gesetz über das Posttax-
wesen vom 28. Oktober 1871, Seite 358 des Reichsgesetzblattes, und vom
17. Mai 1873, Seite 107 des Reichsgesetzblattes; Postordnung vom 8. März
1879, Seite 173 des Regierungs-Blattes, vom 24. August 1879, Seite 459
des Regierungs-Blattes, vom 12. März 1883, Seite 40 des Regierungs-Blattes,
Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. Juli und 22. Dezember 1888, Seite 111
und 167 des Regierungs-Blattes) zu berechnen, und Behufs der Wieder-
beiziehung von den Betheiligten, als Verlag zu den Akten zu vermerken. Mit
dieser Berechnung und Vermerkung ist von jeder in das Bauschalverhältniß
eingeschlossenen Behörde ein ihr unterstellter Beamter besonders zu beauftragen,
und wird, um die Berechnung im einzelnen Falle leicht bewirken zu können,
die Anschaffung der gedruckten „Post= und Telegraphen-Nachrichten", welche
bei sämmtlichen Postanstalten bezogen werden können, für den Fall, daß diese
Anschaffung nicht bereits erfolgt ist, hierdurch empfohlen.
VII. Unter Hinweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. April
1886 (Seite 187 des Regierungs-Blattes) wird zugleich in Erinnerung ge-