Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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IV. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht: 
a) auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus andern als Groß= 
herzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht auf 
Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und 
der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena, und nicht auf Sen- 
dungen an die dem Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaft- 
lichen Behörden (Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau ver- 
einigter Thüringischer Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen 
an die Großherzoglichen Spezialkommissionen für Ablösungen und Grund- 
stückszusammenlegungen, auch nicht auf Sendungen an Standesbeamte; 
b) auf Sendungen an Beamte in deren Privatangelegenheiten; 
) auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld. 
V. Sofern und soweit Behörden und Beamte Packet= 2c. Sendungen 
bisher von der Kaiserlichen Postanstalt haben abholen lassen, hat es hierbei 
auch künftig zu bewenden. 
VI. Soweit Parteisachen in Frage kommen, sind die in das Bauschal- 
verhältniß eingeschlossenen Porto= und Gebührenbeträge für abgehende Sen- 
dungen stets beim Abgang der portopflichtigen Sendung, ingleichen die in 
das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Bestellgebühren für ankommende 
Sendungen nach Maßgabe der Posttaxbestimmungen (Gesetz über das Posttax- 
wesen vom 28. Oktober 1871, Seite 358 des Reichsgesetzblattes, und vom 
17. Mai 1873, Seite 107 des Reichsgesetzblattes; Postordnung vom 8. März 
1879, Seite 173 des Regierungs-Blattes, vom 24. August 1879, Seite 459 
des Regierungs-Blattes, vom 12. März 1883, Seite 40 des Regierungs-Blattes, 
Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. Juli und 22. Dezember 1888, Seite 111 
und 167 des Regierungs-Blattes) zu berechnen, und Behufs der Wieder- 
beiziehung von den Betheiligten, als Verlag zu den Akten zu vermerken. Mit 
dieser Berechnung und Vermerkung ist von jeder in das Bauschalverhältniß 
eingeschlossenen Behörde ein ihr unterstellter Beamter besonders zu beauftragen, 
und wird, um die Berechnung im einzelnen Falle leicht bewirken zu können, 
die Anschaffung der gedruckten „Post= und Telegraphen-Nachrichten", welche 
bei sämmtlichen Postanstalten bezogen werden können, für den Fall, daß diese 
Anschaffung nicht bereits erfolgt ist, hierdurch empfohlen. 
VII. Unter Hinweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. April 
1886 (Seite 187 des Regierungs-Blattes) wird zugleich in Erinnerung ge-
	        
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