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Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem-
nächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird für den Fall der Aus-
führung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Aner-
kennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit ver-
knüpften Vortheile —
1. den gesammten zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und
Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung
stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahn innerhalb Ihres Gebietes gestatten;
3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 50000 /7, in Worten: „fünfzigtausend Mark“ gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Ein-
schluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums
nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von
der bauenden Eisenbahn-Verwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
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