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Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Großherzoglich Sächsischen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er—
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschluß-
geleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die
Großherzoglich Sächsische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung
dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Ver-
pflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für Ihr
Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermitte-
lung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen
in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen
zu Eisenbahnanlagen in dem Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Gebiete zur
Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des
Eigenthums oder zur Ueberlassung der Benutzung an den Preußischen Staat
in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung
in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und
tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Großherzoglich Sächsischen Regierung.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogthum Sachsen-
Weimar entfallenden Bahnstrecke der Großherzoglich Sächsischen Regierung vor-
behalten. Auch sollen die an der Bahnstrecke im Großherzogthum Sachsen-
Weimar zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Sächsischen
Regierung sein. ,
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
Ihr über die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits-
rechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver-