Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Falle der Gemeinde das Recht, von dem Betheiligten eine entsprechende Ab- 
lösungs-Rente zu fordern. 
Auf diese Ablösungs- Reute und auf alle mit ihr in Verbindung stehenden 
Verhältnisse finden die im Gesetze vom 21. März 1883 für die Zusammen- 
legungskosten-Rente getroffenen Bestimmungen allenthalben sinngemäße An- 
wendung. 
Die Zuständigkeit zur Führung des in § 7 des Gesetzes vom 21. März 
1883 geordneten Registers wird von Unserem Staats-Ministerium bestimmt, 
welches auch die sonst zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen zu treffen hat. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Juni 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
(64. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 3F. Juni 1889, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche 
oder Schul-Stellen zu zahlenden Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung 
der Gemeinden betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juni d. J., die Aufbringung der 
an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu zahlenden Ablösungs-Kapitalien 
durch Vermittelung der Gemeinden betreffend — Regierungs-Blatt Seite 137 — 
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
hierdurch Folgendes verordnet: 
§# 1. 
Insoweit nachstehend nicht etwas Anderes geordnet ist, finden die Bestim- 
mungen der Ausführungs-Verordnung vom 4. September 1883 — Regierungs- 
Blatt Seite 135 — auch auf die nach Maßgabe des Gesetzes vom b. Juni 
1889 durch Vermittelung der Gemeinden stattfindende Aufbringung der an
	        
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