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Falle der Gemeinde das Recht, von dem Betheiligten eine entsprechende Ab-
lösungs-Rente zu fordern.
Auf diese Ablösungs- Reute und auf alle mit ihr in Verbindung stehenden
Verhältnisse finden die im Gesetze vom 21. März 1883 für die Zusammen-
legungskosten-Rente getroffenen Bestimmungen allenthalben sinngemäße An-
wendung.
Die Zuständigkeit zur Führung des in § 7 des Gesetzes vom 21. März
1883 geordneten Registers wird von Unserem Staats-Ministerium bestimmt,
welches auch die sonst zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforder-
lichen Bestimmungen zu treffen hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Juni 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(64. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 3F. Juni 1889, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche
oder Schul-Stellen zu zahlenden Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung
der Gemeinden betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juni d. J., die Aufbringung der
an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu zahlenden Ablösungs-Kapitalien
durch Vermittelung der Gemeinden betreffend — Regierungs-Blatt Seite 137 —
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
hierdurch Folgendes verordnet:
§# 1.
Insoweit nachstehend nicht etwas Anderes geordnet ist, finden die Bestim-
mungen der Ausführungs-Verordnung vom 4. September 1883 — Regierungs-
Blatt Seite 135 — auch auf die nach Maßgabe des Gesetzes vom b. Juni
1889 durch Vermittelung der Gemeinden stattfindende Aufbringung der an