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Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu zahlenden Ablösungs-Kapitalien sinn-
gemäße Anwendung.
Jusbesondere hat, falls die Ablösung im Wege des förmlichen Ablösungs-
verfahrens erfolgt — § 7 der Ausführungs-Verordnung vom 14. Juni 1878,
Regierungs-Blatt S. 141 —, die erste Aufstellung des Hauptregisters und
des Heberegisters — §§ 6, 10 der Ausführungs-Verordnung vom 4. September
1883 — durch die Spezialkommission zu geschehen.
82.
Wenn die Ablösung in dem in der Ausführungs-Verordnung vom 14. Juni
1878 geordneten gütlichen Verfahren vermittelt wird, hat die erste Aufstellung
des Hauptregisters und des Heberegisters durch einen Rechnungsverständigen
zu erfolgen, welcher von der Aufsichtsbehörde der berechtigten Stelle — Kirchen-
inspektion oder Schulamt — zu bestimmen ist.
83.
Die weitere Führung des aufgestellten Hauptregisters und Heberegisters
liegt in allen Fällen unter der in § 14 der Ausführungs-Verordnung vom
4. September 1883 geordneten Aufsicht des Bezirksdirektors der Gemeinde-
behörde ob. 84
Die Feststellung der Kosten für die erste Aufstellung des Hauptregisters
und des Heberegisters erfolgt im Falle des § 2 der gegenwärtigen Ausführungs-
Verordnung durch die dort bezeichnete zuständige Aufsichtsbehörde, welcher in
diesem Falle auch die in § 15 Absatz 3 der Ausführungs-Verordnung vom
4. September 1883 erwähnte Entschließung insoweit zusteht, als eine solche
für die Zwecke der ersten Aufstellung der Register in Frage kommt.
85.
Im Auschlusse an den bei der Großherzoglichen Landeskreditkasse gegen-
wärtig bestehenden Zinsfuß treten entsprechenden Falles an Stelle der in den
8§ 8 und 10 der Ausführungs-Verordnung vom 4. September 1883 be-
zeichneten Tabellen D und E die in den Anlagen I und II enthaltenen, Wiage
nach einem Zinsfuße von 4 Prozent berechneten Tabellen D und E.
Weimar, den 6. Juni 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
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