Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Durchlauchtigsten Erhalter, die nur Weimarischen Anstalten und Sammlungen 
unter der Aufsicht des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu Weimar. 
Die Aufsicht der Ministerien wird in deren Auftrage zunächst durch den 
Universitätskurator ausgeübt. 
II. 
Jede Anstalt und Sammlung ist einem Vorstand (Direktor) unterstellt. 
Die Ernennung der Vorstände und der ihnen unterstellten Beamten (ab- 
gesehen von den Dienern) erfolgt auf gutachtlichen Bericht des Universitäts- 
kurators durch die Durchlauchtigsten Erhalter, an den nur Weimarischen An- 
stalten durch den Durchlauchtigsten Erhalter zu Weimar. 
Es soll jedoch vor Anstellung eines neuen Vorstandes der Universitäts- 
bibliothek der Senat mit seinem Vorschlage gehört werden, nach Befinden 
auch vor der Anstellung von Vorständen anderer Anstalten und Sammlungen. 
Die Vorstände haben für die Anstellung der ihnen unterstellten Be- 
amten ihre Vorschläge einzureichen. Der Vorschlag des Direktors der Ana- 
tomie wegen Anstellung eines neuen Prosektors ist von der medizinischen 
Fakultät zu begutachten. 
Die Annahme der Assistenten ist Sache der Vorstände. Zur Annahme 
von Dienern haben dieselben die Genehmigung des Universitätskurators ein- 
zuholen. 
III. 
Den obigen Vorschriften gemäß finden die §§ 58 bis 61 des allgemeinen 
Statuts, betreffend die dem Senat unterstellten Beamten und Unterbeamten, 
fernerhin keine Anwendung mehr auf den Bibliotheksvorstand und die Bibliotheks- 
beamten, auf den Prosektor, den botanischen Gärtner und auf die Gehilfen, 
Diener und Aufwärter bei der Anatomie und bei den übrigen Anstalten der 
Universität. 
Auch alle übrigen, diesen Vorschriften entgegenstehenden statutarischen und 
sonstigen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.
	        
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