Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 22. März 1888. 
Wir Friedrich, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- 
tags, was folgt: 
81. 
Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören 
und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der 
Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt. 
Dem Eigenthümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beanferagien steht jedoch 
frei, Rester- welche sich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen. 
findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, Feilbieten und den Ver- 
kauf der Eier von Strandvögeln, Seeschwalben, Möven und Kiebitzen, jedoch kann durch Landes- 
gesetz oder durch landespolizeiliche Anordnung das Einsammeln der Eier dieser Vögel für be- 
stimmte Orte oder für bestimmte Zeiten untersagt werden. 
2. 
Verboten ist ferner: 8 
a) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mittelst Leimes, Schlingen, 
Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach 
Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenausgang endet; 
b) jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist; 
c) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen Futterstoffen, 
denen betäubende oder giftige Bestandtheile beigemischt sind, oder unter Anwendung 
geblendeter Lockvögel; 
d) das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen, großer Schlag- 
und Zugnetze, sowie mittelst beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer 
über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens sowie das 
Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln ermöglichen, zu verbieten. 
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n der Zeit vom 1. März bis 15. September ist das Fangen und die Erlegung von 
Vögeln sowe das Feilbieten und der Verkauf todter Vögel überhaupt untersagt. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter Vogelarten, 
sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Absatz bestimmten 
Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke zu untersagen. 
84. 
Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck des Fangens 
oder Tödtens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder 
anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet. 
Vögel, welche dem jagdbaren Feder- d0Sr Poraarwilde und dessen Brut und Jungen, sowie 
Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen 
über Jagd und Fischerei von den Jagd= oder Fischereiberechtigten und deren Beauftragten 
getödtet werden.
	        
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