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des Wohnorts erhalten dieselben für den Tag eine Vergütung von 5 MÆ
und, falls die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, von 3 —7.
Die Zahlung dieser Vergütungen erfolgt, mit alleiniger Ausnahme des
in § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 bemerkten Falles,
aus der Staatskasse.
§ 7 der Ausführungs-Verordnung vom 18. März 1884 ist aufgehoben,
soweit die dort enthaltenen Bestimmungen von dem Vorstehenden abweichen.
86.
Die Verkündigung des Zeitpunktes, mit welchem auf Grund der von dem
unterzeichneten Staats-Ministerium hierüber zu treffenden Bestimmung die
Vorschriften des Gesetzes vom 18. Mai d. J. für die einzelnen Gemeinden in
Kraft zu treten haben, erfolgt auf entsprechende Anweisung des Bezirksdirektors
durch den Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise.
Einer Verkündigung des Kör-Zwanges im Sinne des 86 des Gesetzes
vom 31. Dezember 1883 bedarf es, nachdem die vorstehend bezeichnete Ver-
kündigung erfolgt ist, nicht mehr.
Die Vorschrift in § 9 der Ausführungs-Verordnung vom 18. März 1884
wegen der von den Gemeindevorständen alljährlich zu bewirkenden Bericht-
erstattung an den Bezirksdirektor findet für alle Gemeinden des Großherzogthums
von der in Absatz 1 gedachten Verkündigung ab entsprechende Anwendung.
Weimar, den 25. Juli 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I77) II. Daß von der Direktion der „Landwirthschaftlichen Feuer-Versicherungs-
Genossenschaft im Königreich Sachsen“ in Dresden an Stelle des Klemens
Berkel in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann
Max Heinrich daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt
worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
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