Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Der Schlußlieferung für jede Ausschreibung ist die ortsweise Zusammen= 
stellung beizufügen, welche nach erfolgter revisorischer Feststellung der Ver- 
waltung der Verbandskassen als Einnahmebeleg dient. 
88. 
Da es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist, daß die Erhebung der 
Abgabe in einem und demselben Jahre mehrere Male erfolgt, so haben die 
Rechnungsämter je vor der vorstehend in § 7 vorgeschriebenen Einsendung der 
ortsweisen Zusammenstellung dasjenige Material aus derselben auszuziehen, 
was zur Aufstellung einer weiteren Zusammenstellung erforderlich ist, und was 
die Spalten 1—14 und 16 des Musters B enthalten. 
89. 
Die Ortssteuereinnehmer sind verpflichtet, jede erfolgte Ausschreibung 
einer Abgabe den betheiligten Viehhaltern ihres Gemeindebezirks sofort auf 
geeignete Weise bekannt zu machen. Die nach Ablauf von 4 Wochen, von 
dem in der öffentlichen Ausschrift festgesetzten Erhebungstermine an gerechnet, 
noch im Rückstande verbliebenen Abgaben sind unter Mitangabe der betreffenden 
Viehbesitzer zu verzeichnen und das desfallsige Restverzeichniß an das Rechnungs- 
amt des Bezirks zur Beitreibung der Reste einzusenden. 
810. 
Ergiebt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit 
einzelner Abgabeposten, so hat das betreffende Rechnungsamt, getrennt nach 
den Orten und den bezüglichen Abgaben, Abfallscheine darüber auszufertigen 
und den Betrag derselben bei Ablieferung der Abgabe an die Verbandskasse 
als baar zuzurechnen. 
Die von den Rechnungsämtern auszufertigenden Abfallscheine müssen 
außer der Bescheinigung der Unbeibringlichkeit der Abgabe auch noch eine 
Bescheinigung darüber enthalten, daß der niederzuschlagende Betrag sich in 
genauer Uebereinstimmung mit der dem Restanten auf Grund der Abgaben- 
Ausschreibung anzufordernden Abgabe befindet. Diese letztere Bescheinigung 
darf nur auf Grund des von dem Rechnungsamte deshalb einzufordernden 
und gegebenen Falls an die Ortssteuereinnahme wieder zurückzugebenden Vieh- 
stands-Verzeichnisses (§ 11) ausgestellt werden.
	        
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