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eine Zeit laug an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer
oder englischer Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern
sich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten und darüber einen be—
glaubigenden Nachweis beigebracht haben.
84.
Meldung zur Prüfung. a) Welche Meldungen von der Kom-
mission anzunehmen sind.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an die Großherzoglich
und Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche Prüfungs-Kommission in Jena
schriftlich zu richten.
2. Die Kommission ist zuständig, die Meldung desjenigen Kandidaten
anzunehmen, welcher
a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten
besitzt oder in einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder
b) auch ohne daß dies der Fall ist, das letzte und mindestens noch ein
früheres Semester seiner Studienzeit an der Universität Jena zu-
gebracht hat; jedoch muß die Meldung innerhalb eines Jahres nach
dem Abgange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem
der Sachsen-Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden
Aufenthalt gehabt haben; oder
c) dessen Verwendung im öffentlichen Dienste in einem der Sachsen-
Ernestinischen Staaten bereits stattfindet oder in bestimmte Aussicht
genommen ist.
3. Die Meldung eines anderen Kandidaten darf nur mit Genehmigung
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien angenommen werden.
4. Zur Annahme der Meldung eines dem deutschen Reiche nicht an-
gehörigen Kandidaten ist in jedem Falle die Genehmigung der genannten
Ministerien erforderlich.
8 5.
b) Inhalt der Meldung. 1. In der Meldung zur Prüfung hat
der Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern (§ 10) und für welche Stufe
derselben (§ 8, § 9,11) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, insoweit
für die Nebenfächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelassen ist
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