Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

207 
eine Zeit laug an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer 
oder englischer Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern 
sich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten und darüber einen be— 
glaubigenden Nachweis beigebracht haben. 
84. 
Meldung zur Prüfung. a) Welche Meldungen von der Kom- 
mission anzunehmen sind. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an die Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche Prüfungs-Kommission in Jena 
schriftlich zu richten. 
2. Die Kommission ist zuständig, die Meldung desjenigen Kandidaten 
anzunehmen, welcher 
a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten 
besitzt oder in einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder 
b) auch ohne daß dies der Fall ist, das letzte und mindestens noch ein 
früheres Semester seiner Studienzeit an der Universität Jena zu- 
gebracht hat; jedoch muß die Meldung innerhalb eines Jahres nach 
dem Abgange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem 
der Sachsen-Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt haben; oder 
c) dessen Verwendung im öffentlichen Dienste in einem der Sachsen- 
Ernestinischen Staaten bereits stattfindet oder in bestimmte Aussicht 
genommen ist. 
3. Die Meldung eines anderen Kandidaten darf nur mit Genehmigung 
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien angenommen werden. 
4. Zur Annahme der Meldung eines dem deutschen Reiche nicht an- 
gehörigen Kandidaten ist in jedem Falle die Genehmigung der genannten 
Ministerien erforderlich. 
8 5. 
b) Inhalt der Meldung. 1. In der Meldung zur Prüfung hat 
der Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern (§ 10) und für welche Stufe 
derselben (§ 8, § 9,11) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, insoweit 
für die Nebenfächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelassen ist 
40*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.