Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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mit jeder Stufe der Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen ist 
Lateinisch 3 zu verbinden. 
Zweitens. Das eine der beiden Nebenfächer muß, insoweit dies nicht 
schon durch die vorbezeichnete Bestimmung vorgeschrieben ist, demselben Gebiete 
angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem sprachlich-geschichtlichen oder 
dem mathematisch-naturwissenschaftlichen. In dieser Beziehung wird Geographie 
als Hauptfach demjenigen dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das 
andere Hauptfach angehört. 
22) Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen 
Religionslehre für die oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Haupt- 
fach Hebräisch für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser 
Lehrbefähigung ein Oberlehrerzeugniß zu erwerben, hat der Kandidat entweder 
in zwei Fächern des sprachlich-historischen Gebietes die Lehrbefähigung für die 
mittleren Klassen, oder in einem Fache dieses Gebietes die Lehrbefähigung 
für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. § 9, 2, 3) 
5) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen Religions= 
lehre für die mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen 
nicht erforderlich. Wenn Religionslehre für die mittleren Klassen als eins 
der beiden Hauptfächer behufs Erwerbung eines Lehrerzeugnisses gewählt wird, 
so hat als zweites Hauptfach, sofern dies nicht die hebräische Sprache ist, 
eins der unter Nr. 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes 
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen von Nr. 1, b. 
F) Wenn die evangelische Religionslehre als Nebenfach zu einer der 
Gruppen von Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird, 
so findet auf dieselbe für den Fall der Erwerbung der Lehrbefähigung für die 
oberen Klassen die Bestimmung von § 9, 3 Anwendung und wird die Ver- 
bindung mit der Lehrbefähigung im Hebräischen nicht erfordert. 
qh Kandidaten des geistlichen Amtes und Geistliche, welche die zur Be- 
kleidung eines geistlichen Amtes erforderliche wissenschaftliche Vorbildung be- 
sitzen, erwerben ein Oberlehrerzeugniß durch die Erfüllung folgender Be- 
dingungen. Sie haben in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse 
der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunter- 
richt in den oberen Klassen und die gleiche Befähigung für den hebräischen 
Unterricht durch eine schriftliche Klansurarbeit und mündliche Prüfung dar- 
zuthun; ferner haben sie in einem ihrer Wahl überlassenen Fache des
	        
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