213
sprachlich·geschichtlichen Gebietes die Lehrbefähigung für die mittleren Klassen
zu erweisen.
e) Die hebräische Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches (§ 9,2)
nur in der Verbindung mit der christlichen Religionslehre. Als Nebenfach
kann dieselbe zu jeder Kombination von zwei Hauptfächern des sprachlich-
geschichtlichen Gebietes hinzutreten; hierbei wird bezüglich der für ein Ober—
lehrer= (bezw. Lehrer-) Zeugniß in § 9,2 gestellten Bedingungen die volle
Lehrbefähigung im Hebräischen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mitt-
leren Klassen gleich gerechnet.
3. Die philosophische Propädeutik kann zu jeder Kombination von
zwei Hauptfächern als Nebenfach hinzutreten; bezüglich der für ein Oberlehrer-
(bezw. Lehrer-) Zeugniß in § 9, 2 gestellten Bedingungen wird die Lehr-
befähigung in der philosophischen Propädentik einer anderweiten Lehrbefähigung
für die mittleren Klassen gleich gerechnet.
5 11.
Maß der Prüfungsforderungen. I. Religionsunterricht.
A. Von allen Kandidaten, welche einer der christlichen Kirchen angehören,
wird ohne Unterscheidung ihres Studiengebietes (8 7) erfordert Bekanntschaft
mit dem Inhalte und Zusammenhange der heiligen Schrift, eine allgemeine
Uebersicht über die Geschichte der christlichen Kirche und Kenntniß der Haupt-
lehren ihrer Konfession.
B. 1. Zur Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht
in den unteren Klassen ist außerdem zu erfordern Vertrautheit mit der bib-
lischen Geschichte Alten und Neuen Testamentes, eingehendes Verständniß des
Lutherischen (bezw. Heidelberger) Katechismus als der Grundlage der kirch-
lichen Lehre, und Bekanntschaft mit dem evangelischen Kirchenliede und seiner
Beziehung zu dem christlichen Kirchenjahre.
2. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die mittleren
Klassen sich erwerben wollen, ist außerdem zu beanspruchen, daß sie mit der
Bibelkunde und den biblischen Alterthümern sich eingehend beschäftigt haben,
von der Geschichte des apostolischen Zeitalters und von der Reformations-
geschichte eine genauere Kenntniß besitzen und zu einem sicheren Verständniß
der Augsburgischen Konfession in ihrer Bedeutung für die Lehren der evan-
gelischen Kirche, insbesondere ihrer Unterscheidungslehren, gelangt sind.
1889 4