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2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen ist er-
forderlich, daß der Kandidat seine grammatischen, insbesondere syntaktischen
Kenntnisse in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht hat, daß er von den
für den Unterricht unentbehrlichen, feststehenden Thatsachen der Synonymik
sichere Kenntniß besitzt, und daß er von dem Entwicklungsgange der neueren
französischen Litteratur eine Uebersicht gewonnen und einige Werke der hervor-
ragendsten Schriftsteller, namentlich der klassischen Periode, soweit sie im Be-
reiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verständnisse gelesen hat. Mit
den wesentlichsten Regeln des neufranzösischen Versbaues und Reimes muß
der Kandidat bekannt sein. Im mündlichen Gebrauche der Sprache muß der-
selbe bereits eine gewisse Geläufigkeit erlangt haben.
3. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen,
muß der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und dem münd-
lichen (§ 32, 2) Gebrauch der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit,
sondern auch Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit
des Ausdruckes erweisen. Von den Hauptthatsachen der geschichtlichen Ent-
wicklung der Sprache muß der Kandidat sich in dem Maße Kenntniß er-
worben haben, daß ihm die Einsicht in den Zusammenhang zwischen den lateini-
schen und den französischen Lanten, Formen und Wortbildungen ermöglicht
wird. Seine Bekanntschaft mit dem Altfranzösischen muß so weit gehen, daß
er nicht zu schwierige Stellen eines von ihm gelesenen altfranzösischen Werkes
mit richtiger Auffassung der darin vorkommenden Wortformen und im Wesent-
lichen zutreffender Deutung des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll er
mit den Gesetzen des französischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich
bekannt gemacht haben. Ferner ist zu verlangen, daß der Kandidat von der
Entwicklung der Litteratur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein
deutliches, zum Theil durch eigene Lektüre belebtes Bild gewonnen und von
hervorragenden Schriftstellern seit dem 17. Jahrhundert wenigstens ein und
das andere Werk mit sicherem Verständnisse gelesen habe.
§* 15.
V. Englische Sprache. 1. Die Befähigung, das Englische in den
mittleren Klassen zu lehren, ist als nachgewiesen zu erachten, wenn der
Kandidat eine im Ganzen korrekte Uebersetzung eines nicht zu schwierigen
deutschen Textes in das Englische als schriftliche Klausurarbeit geliefert und