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des Alten Testamentes gelesen hat und die Fähigkeit besitzt, Stellen der
historischen Bücher, welche keine besonderen Schwierigkeiten enthalten, mit
grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen.
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die Prima ist überdies zu
erfordern, daß die grammatischen Kenntnisse des Kandidaten in wissenschaft-
lichem Zusammenhange stehen und daß seine Lektüre historischer, poetischer und
prophetischer Schriften des Alten Testamentes einigen Umfang gewonnen hat.
§5 17.
VII. Geschichte. 1. Zur Befähigung für den geschichtlichen Unter-
richt in den unteren Klassen wird erfordert eine auf geographischen und
chronologischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der welthistorischen
Begebenheiten, besonders der deutschen und preußischen Geschichte.
2. Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung in den mitt-
leren Klassen hinzuzukommen eine genauere, die Entwicklung der Verfassung
einschließende Kenntniß der griechischen und römischen, sowie der deutschen
und preußischen Geschichte und Bekanntschaft mit den bedeutendsten neueren
historischen Werken.
3. Wer die Befähigung für den Geschichtsunterricht in den oberen
Klassen erwerben will, hat zu erweisen, daß er mit dem Entwicklungsgange
der allgemeinen Weltgeschichte sich bekannt gemacht und dem pragmatischen
Zusammenhange derselben seine Aufmerksamkeit mit Erfolg zugewendet hat.
Spezielle, die Entwicklung der Verfassung und der Kultur nach ihren Haupt-
richtungen einschließende Kennutnisse sind bezüglich des Alterthumes in der
griechischen und römischen Geschichte, bezüglich des Mittelalters und der
neueren Zeit in der Geschichte des Vaterlandes zu verlangen. Für diese
Gebiete hat der Kandidat überdies zu erweisen, daß er mit den Quellen, aus
denen unsere Geschichtskenntniß geschöpft ist, und mit den bei ihrer Ver-
werthung einzuhaltenden Grundsätzen sich bekannt gemacht hat. Mit der all-
gemeinen Orientirung über die litterarischen Hilfsmittel der Geschichte muß
die aus eigenem Studium geschöpfte Bekanntschaft einiger bedeutenderen
neueren Geschichtswerke verbunden sein.
4. Für jede Stufe der historischen Lehrbefähigung ist klare Anschauung
des Schauplatzes der Begebenheiten zu erfordern.