Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

§ 22. 
XII. Mineralogie. 1. Für den mineralogischen Unterricht in 
den mittleren Klassen ist erforderlich, daß der Kandidat sich mit den am 
Häufigsten vorkommenden Mineralien hinsichtlich der Krystallformen, der physi- 
kalischen Eigenschaften und der chemischen Zusammensetzung, sowie mit den 
wichtigsten Gebirgsarten bekannt gemacht hat. 
2. Für die oberen Klassen wird eine eingehendere Kenntniß der Grund- 
lehren der Krystallographie, außerdem Bekanntschaft mit den Hauptlehren der 
Geognosie und Petrefaktenkunde und mit den wichtigsten geologischen Hypo- 
thesen erfordert. 
§ 23. 
XIII. Botanik und Zoologie. 1. Für den botanischen Unterricht 
in den unteren Klassen ist erforderlich eine auf eigene Anschauung gegründete 
Kenntniß der häufiger vorkommenden Blüthenpflanzen aus der Heimat und 
besonders charakteristischer Formen aus den fremden Erdtheilen und Bekannt- 
schaft mit den Grundlehren der Morphologie und der spystematischen Anord- 
nung der Pflanzen. 
Für den zoologischen Unterricht in den unteren Klassen ist erforder- 
lich eine auf eigene Anschauung gegründete Kenntniß der häufiger vorkom- 
menden Wirbelthiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen 
aus den fremden Erdtheilen, sowie übersichtliche Bekanntschaft mit der spyste- 
matischen Anordnung der Thiere. 
2. Für den botanischen Unterricht in den mittleren Klassen wird 
eine eingehendere Bekanntschaft mit den wichtigsten natürlichen Familien und 
ihrer geographischen Verbreitung, sowie Keuntniß einzelner Vertreter der niederen 
Pflanzenwelt verlangt, außerdem muß der Kandidat einen Einblick in den Ban 
und das Leben der Pflanzen gewonnen haben. 
Für den zoologischen Unterricht in den mittleren Klassen wird 
eine eingehendere Bekanntschaft mit den wichtigsten Ordnungen der Wirbel- 
und Gliederthiere und ihrer geographischen Verbreitung, sowie Kenntniß ein- 
zelner Vertreter der übrigen Thierwelt verlangt; außerdem muß der Kandidat 
einen Einblick in den Bau und das Leben der Thiere gewonnen haben. 
3. Zur vollen Lehrbefähigung (vergl. § 8, 2) in der Botanik 
wird eine eingehendere Bekanntschaft mit den Grundlehren der Morphologie,
	        
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