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Prüfungskommission bei den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Mini-
sterien nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß
der Prüfungskommission rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch
zugegangen ist, so hat die Kommission, wenn nicht besondere entscheidende
Gründe der Verhinderung nachgewiesen sind, die Aufgaben für erloschen zu
erklären und ist ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu
bestimmen, innerhalb dessen das Prüfungsgesuch nicht erneuert werden darf.
4. Die benutzten Hilfsmittel hat der Kandidat vollständig und genau an-
zugeben und hat zu versichern, daß er die Arbeiten selbstständig ohne fremde
Hilfe angefertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist,
so ist dem betreffenden Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern die
Entdeckung der Unwahrheit nach dem Abschlusse der Prüfung, aber vor der
Uebergabe des Zeugnisses erfolgt, die Aushändigung des Zeugnisses zu ver-
sagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt disziplinarische Verfolgung ein.
8 28.
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 1. Wenn ein Kandidat bei
seiner Meldung eine von ihm verfaßte Druckschrift vorlegt, so bleibt es der
Erwägung der Kommission überlassen, ob dieselbe nach ihrem wissenschaftlichen
Gehalte und nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer der fachwissenschaftlichen
Prüfungsarbeiten anzusehen und der Kandidat in Folge= hiervon von der be-
treffenden Prüfungsarbeit zu entbinden ist. Sofern die vorgelegte Druckschrift
von der philosophischen Fakultät der Universität Jena oder einer Universität
— mit Einschluß der Akademie zu Münster — derjenigen Bundesstaaten,
welche die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszengnisse vereinbart haben,
als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden ist, so
richtet sich die Erwägung der Kommission nur auf den Gegenstand der vor-
gelegten Abhandlung.
Als Ersatz der Prüfungsarbeit aus dem philosophischen oder pädagogischen
Gebiete kann eine vorgelegte Druckschrift nur in dem Falle angesehen werden,
wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt ist.
2. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung
der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die
Prüfung abgeschlossen und das Zeugniß über dieselbe ausgestellt ist.