Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so ist die Kommission ermächtigt, 
die gestellten Aufgaben für erloschen und die eingelieferten Bearbeitungen für 
ungiltig zu erklären und für eine erneute Meldung eine Frist bis zu sechs 
Monaten zu stellen (§ 27, 3. 
§ 32. 
B. Ausführung. (1. Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die 
an alle Kandidaten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (8 7), als 
auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt= und Nebenfächer 
in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch 
§ 9,2—4, §8§ 10—25 bestimmt sind. 
2. Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateinischen oder im 
Englischen für die oberen Klassen, im Französischen für die oberen oder die 
mittleren Klassen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen 
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im münd- 
lichen Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird. 
§ 33. 
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung. 1. Nach dem 
Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der 
Bestimmungen von § 9, 2—4, ob die Prüfung bestanden und ob dem Kandidaten 
ein Oberlehrer= oder ein Lehrerzeugniß auszustellen ist. 
2. Wenn ein Kandidat in seinen Hauptfächern (§ 9, 2,3) die Lehrbefähigung 
für die oberen oder für die mittleren Klassen erwiesen, dagegen entweder in 
den Nebenfächern (§ 9,2, § 10, 1—3) oder in der allgemeinen Prüfung (8 7) 
den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat, so wird ihm zwar 
das Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeugniß nicht versagt, dasselbe aber nur bedingt 
ausgestellt in dem Sinne, daß der Kandidat zwar zur Ablegung des Probe- 
jahres (§ 39) zugelassen wird, zu einer definitiven Anstellung aber erst dann 
befähigt ist, wenn die Mängel durch eine Ergänzungsprüfung (8 36) beseitigt sind. 
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in 
einer Frist von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist. 
3. Wenn ein Kandidat nicht einmal den für die bedingte Ausstellung 
eines Lehrerzeugnisses (Nr. 2) geltenden Forderungen entsprochen hat, so ist 
die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. -
	        
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