Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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4. Die Zurückweisung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden 
Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten (§ 30, 1) ist dem Nichtbestehen der 
Prüfung gleichzustellen. 
Doas Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen 
Prüfung ist die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleich- 
zustellen. 
8 34. 
Zeugniß. 1. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in 
jedem Falle, dieselbe mag bestanden (§ 33, 1 und 2) oder nicht bestanden (§ 33, ) 
oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt sein (§ 33, 4), ein Zeugniß auszustellen. 
2. Das Zeugniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des 
Vaters, Geburts-Ort und -Tag und die Konfession (bezw. Religion) des Kandi- 
daten, die Angabe über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegen- 
stände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leistungen 
in jedem derselben, sowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und 
in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zum Unterrichten 
nachgewiesen hat. 
3. Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist in dem Zeugnisse der Charakter 
desselben als eines Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeugnisses zum Ausdruck zu bringen. 
4. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß aus- 
drücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens 
die Prüfung wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kom- 
mission befugt, doch darf dieselbe nicht weniger als sechs Monate betragen. 
§ 35. 
Wiederholungsprüfung. 1. Kandidaten, welche die Prüfung in Jena 
abgelegt, aber nicht bestanden haben, können von der Kommission zu einer 
Wiederholungsprüfung zugelassen werden, andere Kandidaten jedoch nur in 
besonders begründeten Fällen und mit Genehmigung der Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsischen Ministerien. Diese Genehmigung wird, sofern die erste 
Prüfung vor einer wissenschaftlichen Prüfungskommission eines derjenigen Bundes- 
staaten abgelegt war, welche die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeug- 
nisse vereinbart haben, nur nach Einvernehmen mit der Regierung dieses Staates 
ertheilt. 
2. Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
	        
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