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Bei Maximumthermometern tritt zu den ersten Vergleichungen eine Wieder—
holung an mindestens 2 Skalenstellen.
8 5. Bescheinigung
Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler der thermometrischen Angaben zund e.
0,2 Grad im Mehr oder Minder nicht übersteigen, so wird über das Prüfungs-
ergebniß eine Bescheinigung ausgestellt, welche die zeitigen Fehler der thermo-
metrischen Angaben in Zehntelgraden angiebt. Ferner wird auf das Thermo-
meter eine laufende Nummer und ein Reichsadler mit den beigefügten Buch-
staben G. S. als Kennzeichen der vollzogenen Prüfung aufgeätzt.
Ein Maximumthermometer, dessen Angaben bei wiederholten Vergleichungen
in derselben Temperatur um mehr als 0,1 Grad von einander abweichen, er-
hält keine Prüfungsbescheinigung.
Für ärztliche Thermometer können, wenn dieselben keine Maximum-
thermometer sind, auf besonderen Wunsch die Fehler der thermometrischen An-
gaben auf den Prüfungsscheinen auch genauer als in Zehntelgraden angegeben
werden, namentlich wenn bei solchen Thermometern durch eine Hilfstheilung
eine genaue Angabe des zeitigen Eispunktes möglich ist und durch wiederholte
Bestimmungen des letzteren festgestellt werden konnte, daß Veränderungen der
thermometrischen Angaben von mehr als 0,1 Grad in den nächsten 3 Jahren
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind.
§ 6. Auforde-
Thermometer für andere als ärztliche Beobachtungen werden zur Prüfung #Tbeimonetr
zugelassen, wenn sie den Vorschriften unter § 3 Nr. 3—5 entsprechen; doch ret
sind, außer Theilungen nach der hunderttheiligen Skale (Nr. 4) auch solche vbachtungen.
nach Fahrenheit und Réaumur zulässig. Ferner genügt es, daß die unter
Nr. 3 für Einschlußthermometer vorgesehene Strichmarke mit irgend einem
Striche der Skale zur Deckung gebracht werden kann.
8 7. Bescheinigung
Ueber das Ergebniß der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, a e-
welche die zeitigen Fehler der thermometrischen Angaben in Zehntel= oder
Hundertstel-Graden angiebt; auch wird auf das Thermometer eine laufende
Nummer nebst einem Kennzeichen der vollzogenen Prüfung (§ 5, Absatz 1)
aufgeätzt.
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