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87.
Verzinsung derselben.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen und nicht vor Ablauf
von drei Monaten zurückgenommen werden, mit drei vom Hundert. Einlagen, welche vor Ablauf
von drei Monaten zurückgenommen werden, werden nicht verzinst.
Die Zinsen werden nur für volle Monate gerechnet und zwar immer vom Aufange des
auf die Einzahlung folgenden und bis zum Schluß des der Auszahlung vorhergehenden Monats.
Beträge unter einer Mark bleiben unverzinslich.
Aenderungen des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses der Ge-
meinderath mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors. Jede Aenderung des
Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der Weimarischen Zeitung und in dem hier
verbreitetsten Nachrichtsblatt bekannt zu machen und diese Bekanntmachung mindestens einmal
zu wiederholen.
Am Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und
schließt, werden die Zinsen berechnet und den Darleihern in den Büchern der Sparkasse zum
Kapital zugeschrieben. Bruchtheile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer
Ansatz.
Der zugeschriebene Zinsenbetrag wird mit der Einlage zusammen vom Beginne des neuen
Geschäftsjahres an verzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch der
Inhaber dieser Bücher.
Die Zuschrift soll aber erfolgen, wenn seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung
hierzu aufgefordert wird.
868.
Mückzahlung der Einlagen.
Die gänzliche oder theilweise Rückzahlung der Einlagen erfolgt bei Beträgen:
a) bis zu 30 Mark auf Verlangen sofort,
b) bis zu 100 Mark nach einmonatlicher,
e) über 100 Mark nach einvierteljährlicher Kündigung.
Gestatten die vorhandenen Geldmittel der Kasse, die verlangte Rückzahlung noch vor Ab-
lauf der gesetzten Kündigungsfrist zu leisten, so kann solche auf Wunsch des Buchinhabers auch
früher erfolgen, es ist aber in diesem Falle die Sparkasse berechtigt, von der geleisteten Rück-
zahlung bei Beträgen über 30 Mark die Zinsen auf einen Monat in Abzug zu bringen, die
Verzinsung der zurückgezahlten Summe also nur bis zum ersten Tage des der Rückzahlung
vorhergehenden Monats zu leisten.
Sollten die Verhälinisse der Kasse es nothwendig erscheinen lassen, so können auf Beschluß
des Gemeinderathes im Einverständniß mit dem Verwaltungsausschuß die Kündigungsfristen
bis zu deren Verdoppelung verlängert werden.
Auf ein und dasselbe Einlagebuch können nicht mehrere Kündigungen neben einander also
zugleich laufen.