Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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e) durch Gewährung von Darlehen an inländische Gemeinden, in sofern die Darlehens= 
aufnahme in gehöriger die Gemeinde verbindender Weise nach den im Großherzog= 
thum geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist; 
d) bei der Reichsbank; 
e.) gegen faustpfändliche Uebergabe von Werthpapieren der unter b) gedachten bezeich- 
neten Gattung zu höchstens 75% des Tagescourses. 
Der Darlehensempfänger muß sich verpflichten, bei eintretendem Sinken des 
Courses um ein Zehntel oder mehr die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise 
zu verstärken. Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung ist die Sparkasse 
berechtigt, die verpfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außer- 
gerichtlich zu verkaufen und sich aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten 
auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen. 
In den Fällen unter a, c und c kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungsrente 
festgestellt werden, welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen 
Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages /8 % oder einen höheren mit ½ % theilbaren Procent- 
satz betragen muß. 
Eigene oder als Faustpfand dienende auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von 
der Sparkasse stets außer Cours zu setzen. 
15. 
Zinsfuß der ausgeliehenen Kapitalien. 
Die Bestimmung des Zinsfußes für die ausgeliehenen Kapitalien bleibt dem Ermessen 
des Verwaltungsausschusses überlassen, so lange der Gemeinderath die Beschlußfassung über die 
Bestimmung dieses Zinsfußes nicht in Anspruch nimmt und ausübt. 
Es wird jedoch bestimmt: 
a) daß der Zinsfuß für die ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens ein Halb 
vom Hundert mehr betragen muß, als der Zinsfuß für die Einlagen, 
b) daß zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag der Differenz die Zustimmung 
des Gemeinderaths, sowie die Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors 
erforderlich ist. 
§ 16. 
Ablehnung von Darlehensgesuchen. 
Der Verwaltungsausschuß ist zur Ablehnung von Darlehensgesuchen ohne weitere Angabe 
von Gründen berechtigt. 
§ 17. 
Form der Ouittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung ausgeliehener 
Kapitalien. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift: 
1. des Vorstandes des Verwaltungsausschusses oder für den Fall der Verhinderung 
besselben, des Stellvertreters des Vorstandes;
	        
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