Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der 
Anstalt bedruckt sind. 
Der Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungsfällen 
durch den Bürgermeisterstellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch den Ge- 
meinderath jedesmal auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden sachkundigen Männern, 
welche der Vorstand in doppelter Anzahl vorschlagen kann. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses aus und 
wird durch neue Wahl ersetzt. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. 
Von den nach Eintritt dieser Satzungen zuerst gewählten vier Ausschußmitgliedern ver- 
bleiben zwei nur je zwei Jahre im Amte und scheiden zum ersten Male nach dem Loose aus. 
Ueber das Ausscheiden der übrigen Mitglieder entscheidet die Amtsdauer. 
Ob den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Entschädigung für ihre Bemühungen 
zuzubilligen ist, entscheidet der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungsausschusses, sowie des Buchhalters 
und dessen Stellvertreter sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung und durch das hier 
verbreitetste Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 22. 
Fortsetzung. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter überwachen die Einhal- 
tungen der Bestimmungen dieser Satzungen und die Thätigkeit der bei der Kasse beschäftigten 
Personen, erstatten alle erforderlichen Berichte und unterzeichnen Namens des Verwaltungsaus- 
schusses alle schriftlichen Erklärungen desselben, hinsichtlich deren nicht besondere Förmlichkeiten 
vorgeschrieben sind. 
Der Vorstand theilt auch nach vorgängiger Prüfung die eingehenden Darlehnsgesuche mit 
den überreichten Urkunden den Ausschußmitgliedern mit und bringt die Darlehensgesuche in der 
nächsten Ausschußsitzung zum Vortrag und zur Entscheidung. 
Insbesondere sind alle Schuldurkunden vor der Auszahlung des Kapitals von dem Vor- 
stande daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Sparkasse gestellten Bedingungen überall 
entsprechen. 
Dem Ermessen des Gemeinderathes bleibt es vorbehalten, einen staatlich geprüften Rechts- 
verständigen mit Prüfung der Schuldurkunden auf Kosten der Sparkasse zu betrauen. 
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungsausschuß je nach dem Bedürfniß befugt, einen 
Rechtsverständigen mit Prüfung der Schuldurkunden zu betrauen. 
§ 23. 
Fortsetzung. 
Der Verwaltungsausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Die Zusammenberufung geschieht durch den Vorstand, der auch die Sitzung des Aus- 
schusses zu leiten hat.
	        
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