253
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar- 4%
Nummer 37. Weimar. Dezember 1889.
Inhalt: Ministeral- Bekanntmachung, betrefiend die se des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur Mo#ihinal.
Ordnung vom I. Juli 1858 bezüglich der Bezeichnung der beamteten Aerzte, Seite 253. — Ministerial-
Bekanntmachung, die Ernennung des Geheimen Negierungsrath Dr. Kranfe zu Weimar zum Vorsitzenden
des musikalischen Sachverständigen Vereins betressend, Seite 253. — nisterial- Bekanntmachung, die
Verstenerung des Dienst- und sonstigen Einkommens betreffend, Seite .
Ministerial-Bekanntmachungen.
I114) 1. Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in dem Nachtrage vom
15. Mai d. J. zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 — Regierungs-
Blatt Seite 105 — wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet, daß vom Zeitpunkte des Inkraft-
tretens dieser Bestimmungen — 1. Januar 1890 — ab der erste Bezirks-
arzt zu Weimar und Eisenach die dienstliche Bezeichnung als „Großherzoglicher
Landgerichtsarzt“, der zweite Bezirksarzt zu Weimar und Eisenach sowie alle
übrigen zeitherigen Großherzoglichen Amtsphysiker die dienstliche Bezeichnung
als „Großherzoglicher Bezirksarzt“ zu führen haben.
Weimar, den 4. Dezember 1889.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
[115| II. Höchsten Orts ist der Geheime Regierungsrath Dr. jur. P. Krause
hier zum Vorsitzenden des musikalischen Sachverständigen-Vereins
ernannt worden, nachdem der frühere Inhaber dieser Stellung, General-
intendant Wirklicher Geheimrath Freiherr von Loön aus ihr in Folge Ab-
1889 48