11
(9I IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der „Naturwissen-
schaftlichen Gesellschaft“ zu Weimar unter gleichzeitiger Bestätigung der
Satzungen derselben auf desfallsiges Ansuchen die Rechte einer juristischen Person
zu verleihen geruht.
Weimar, den 18. Januar 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
[10) Das 1. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1889 enthält unter
Nr. 1840 Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 2. Januar 1889.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in Nummer 4
S. 188 den Beschluß des Bundesraths über die Unzulässigkeit der Ueber-
tragung der für eine bestimmte Brennerei zu dem niedrigeren Ver-
brauchsabgabensatze bemessenen Jahresmenge Branntwein auf eine
andere Person.